Gerichtsverhandlung: Ein lauter Abgang kann teuer werden
Das Zuschlagen der Saaltür kann die Würde des Gerichts verletzen und daher mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
OLG Zweibrücken, 3 W 199/04
Dies musste sich ein Prozessbeteiligter sagen lassen, der in einem Streit über seine Rechte mit dem Richterspruch nicht einverstanden war. Er verließ deshalb den Gerichtssaal, indem er die Saaltür mit Wucht zuschlug, um seiner Empörung gebührend Ausdruck zu verleihen. Als Ungebühr wertete indessen der Richter diesen lauten Abgang und verhängte gegen den Störenfried wegen Verletzung der Würde des Gerichts ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Dagegen beschwerte sich der Gemaßregelte beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit dem Argument, es sei schon nicht so arg gewesen, die Tür sei ihm vielmehr aus der Hand gefallen. Diese Entschuldigung fand jedoch beim OLG kein Gehör. Das gerichtliche Protokoll über den spektakulären Abgang sei unmissverständlich und schließe weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren aus. Es blieb somit bei der Geldstrafe für den Türknaller.
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