Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine An und Abmeldung und eine Zulassung des als Ersatz erworbenen Fahrzeugs selbst vorzunehmen. Er darf sich hierzu einer Drittfirma bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden.
Das Gericht hat dies nicht näher begründet. Ähnlich entschieden haben aber früher bereits u. a. die AG Biberach an der Riß, BerlinMitte und Erfurt (AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, 115 C 819/20; AG Biberach an der Riß, Urteil vom 3.2.2017, 8 C 921/16; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.16, 102 C 3073/16; AG Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15)
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