Der Unfallgeschädigte wollte ohne teures Schadensgutachten allein auf der Basis eines kostenvoranschlags den Unfallschaden abrechnen. Das hätte dem gegnerischen Haftpflicht-Versicherer Geld gespart. Doch der wollte nicht. Und bekam vom Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 29.4.2020, 53 C 113/19) Recht.
Dazu auch: Wann sind Kosten für Sachverständigengutachten angebracht?
Was war passiert? Das AG hat die Klage als „unschlüssig“ abgewiesen, weil der Unfallschaden – nur anhand des kostenvoranschlags – nicht hinreichend dargelegt sei. Hierfür wäre ein Gutachten erforderlich gewesen. Im kostenvoranschlag fanden sich z. B. keine Angaben zum Wiederbeschaffungs-, Rest- und Minderwert, was das AG ebenfalls bemängelt hatte. Die Entscheidung ist allerdings umstritten.
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