Ich hatte schon berichtet: Das OLG Naumburg (10 U 31/09) sprach bei der grundsätzlich vorzunehmenden Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen den so genannten „Anzeigeblättchen“ einen gewissen Spielraum zu. Durch die Kollegen von Damm & Partner wurde ich zu dem Thema auf zwei weitere Entscheidungen aufmerksam, die ich hier kurz referenzieren möchte: So einmal die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 251/08), die ebenfalls Zugeständnisse macht, wenn die Werbung eindeutig und zweifelsohne als solche zu erkennen ist (Beeindruckend hier die Wortwahl des Gerichts, die von einer „plumpen Anpreisung“ spricht). Wohl enger sieht das aber wieder das LG Itzehoe (5 O 81/09).
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