Ich hatte schon berichtet: Das OLG Naumburg (10 U 31/09) sprach bei der grundsätzlich vorzunehmenden Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen den so genannten “Anzeigeblättchen” einen gewissen Spielraum zu. Durch die Kollegen von Damm & Partner wurde ich zu dem Thema auf zwei weitere Entscheidungen aufmerksam, die ich hier kurz referenzieren möchte: So einmal die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 251/08), die ebenfalls Zugeständnisse macht, wenn die Werbung eindeutig und zweifelsohne als solche zu erkennen ist (Beeindruckend hier die Wortwahl des Gerichts, die von einer “plumpen Anpreisung” spricht). Wohl enger sieht das aber wieder das LG Itzehoe (5 O 81/09).
Und wieder zur Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen
- Beitragsdatum 2. September 2021
- Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Wettbewerbsrecht
Von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.
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