ZPO: Widerspruch im Parteivortrag zu früherem Vorbringen

Wie geht man damit um, wenn eine Partei ihren Vortrag während des Prozessverlaufs ändert, eventuell auch im Widerspruch zu bisherigem eigenen Vortrag tritt? Mit dem BGH gilt, dass wenn eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert hat – insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt hat – dieses prozessuale Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vom Gericht berücksichtigt werden kann:

Zwar ist eine Partei nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. So kann etwa die Prozessentwicklung Anlass geben, bisher nur beiläufig Vorgetragenes zu präzisieren (…). Hat eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen geändert, so kann dieser Umstand allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen. Dasselbe kann für die Bewertung streitigen Vorbringens einer Partei in einem Rechtsstreit gelten, wenn diese in einem Vorprozess abweichend vorgetragen hat – BGH, I ZR 50/14

Aber: Im Prozessrecht findet sich mit dem BGH ausdrücklich keine Grundlage, Parteivortrag bereits alleine deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht.

Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass eine Partei gerade nicht daran gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann daher nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen:

Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsände- rung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 41, mwN) (…)
Weiter hat das Berufungsgericht die Kläger in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzt, dass es den dargestellten Vortrag im angefochtenen Beschluss nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung findet in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schon deshalb keine Grundlage, weil die Vortragsänderung – wie gezeigt – bereits in erster Instanz erfolgte. Ob die zweitinstanzlich erfolgte Ergänzung des geänderten Vortrags dahingehend, dass der Kauf der Genussscheine „nach Abschluss mehrerer Vermögensverwaltungsverträge“ erfolgte, vom Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden durfte, kann dahinstehen. Denn dieser Umstand ist auf der Grundlage des klägeri- schen Vortrags zur Kausalität unerheblich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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