Werbungskosten: Aufwendungen für leer stehende Wohnungen

Solange der Steuerpflichtige seine Absicht, Einkünfte zu erzielen, nicht endgültig aufgibt, können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer leer stehenden Wohnung entstehen, Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Vorausgesetzt wird, dass die Wohnung bisher auf Dauer vermietet war.

Dies ergibt sich aus eine aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Eigentumswohnung stand nach jahrelanger Vermietung ab März 1995 leer. Der Eigentümer bemühte sich durch Zeitungsannoncen um Vermietung oder auch um Verkauf des Objektes und machte die Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 1996 geltend.

Der Werbungskostenüberschuss wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt mit der Begründung, durch die gleichzeitige Verkaufsabsicht fehle es an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetzes. Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof. Nach seiner Meinung sind Aufwendungen, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung entstehen, solange als Werbungskosten abziehbar, wie die Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben wird. Bemüht sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig auch um die Vermietung, ist von einer endgültigen Aufgabeabsicht nicht auszugehen (BFH, IX R 102/00).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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