Verwaltungsgericht Aachen: Anspruch auf Kindergartenplatz

Einklagbarer Anspruch auf Kindergartenplatz: Das Verwaltungsgericht Aachen hat sich der Rechtsprechung angeschlossen, dass ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht, der auch eingeklagt werden kann. Eltern können damit Ihren Anspruch auf Betreuung und Förderung des Kindes in einem Kindergarten gerichtlich durchsetzen. Dies sogar im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes, also mit einer zeitnahen (vorläufigen) Entscheidung, ohne dass man ein langwieriges Gerichtsverfahren abwarten muss.

VG Aachen: Anspruch auf Kindergartenplatz

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf einen Kindergartenplatz ist in § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII zu suchen. Mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, mit Absatz drei dann ab dem dritten Lebensjahr in einer KITA. Das Verwaltungsgericht Aachen macht unmittelbar deutlich, sich hier der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG anzuschliessen:

Danach hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung oder in Tagespflege. Dieser Leistungsanspruch ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist,

(BVerfG), Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65, NJW 2015, 2399, FamRZ 2015, 1459, DVBl 2015, 1182.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach dem Willen des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann. Ihn trifft die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen,

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, DVBl 2018, 385, ZKJ 2018, 155, NJW 2018, 1489, JAmt 2018, 279, vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 –, juris, VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 ‑ 12 BV 15.719 ‑, juris, Rn. 27.

Der in diesem Verfahren im Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2018 noch nicht behandelte, für die Zeit ab dem 1. August 2018 gegebene Anspruch auf frühkindliche Förderung besteht in zeitlicher Hinsicht nach Maßgabe des konkret-individuellen Bedarfs des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten.D

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 700/18

Problem der Unmöglichkeit

Es ist zu begrüßen, dass das Verwaltungsgericht Aachen diese klare Ansage gibt – diese ist keineswegs zwingend, trotz der höchstgerichtlichen eindeutigen Rechtsprechung. Etwa das VG Sigmaringen hat mit Beschluß vom 23.1.2019 (2 K 7453/18) entschieden:

Können neue Betreuungsplatzkapazitäten nicht so kurzfristig geschaffen werden, dass umgehend ein Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann, scheidet eine dahingehende Verpflichtung im Verfahren nach § 123 VwGO aus; sie wäre in unzulässiger Weise auf etwas Unmögliches gerichtet.

Forum wird natürlich kein Schuh draus, durch Mangelwirtschaft könnte sich ansonsten jede Gemeinde Ihrer Pflicht zur Schaffung der notwendigen Plätze entziehen. Mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung wird man diese Entscheidung durchaus in Zweifel ziehen können.

Jedenfalls in Aachen (NRW) und Berlin zeigt sich eine recht klare und deutliche Linie ab: Eltern können sich Ihren KITA-Platz einklagen und dies auch im einstweiligen Rechtsschutz, wobei ein wohnortnaher KITA-Platz zur Verfügung zu stellen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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