Vereinsheim: Bei Ruhestörung haftet nicht der Vorstand

Lärm: Geht von Vereinsanlagen eine Ruhestörung aus, richtet sich ein gegen den Verein und nicht gegen seinen Vorstand.

Das hat das Landgericht Hamburg (321 S 65/16) für einen Verein entschieden, der sein Vereinsheim für private Feiern vermietet hatte. Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in der Nachbarschaft des Vereinsheims angesiedelt war, den Vorstand wegen Ruhestörung verklagt. Das LG stellte fest, dass dem Verein die Vermietung des Vereinshauses nicht generell untersagt werden kann. Es gebe auch keine Anspruchsgrundlage gegen den Vorstand. § 31 BGB regelt die Haftung des Vereins für seine Organe. Vermieter und damit Störer im Sinne des Gesetzes ist allein der Verein. Nur er kann damit auch Adressat eines Verbots sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.