Unterrichtsausschluss wegen Rauchens einer E-Shisha auf dem Schulgelände

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 L 562/15) hat entschieden, dass das Rauchen einer E-Shisha auf dem Schulgelände Grund genug für einen zeitweisen Unterrichtsausschluss sein kann:

Durch das Rauchen einer E‑Shisha auf dem Schulgelände als Schüler einer 5. Klasse hat der Antragsteller gegen Vorschriften des Schulgesetzes verstoßen. (…)
Denn ausweislich der im Internet veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums (…) ist das E‑Shisha‑Rauchen nach der Art und Weise der Aufnahme von Stoffen in den Körper durch das Einatmen verdampfter Stoffe in Gestalt von (zumeist) Propylenglykol (als Trägerstoff) und von Aromen jedenfalls ungesund, auch wenn sich dies noch nicht in allen Kreisen der Bevölkerung Deutschlands herumgesprochen hat. Die Folgen eines längeren und intensiven Konsums sind noch nicht hinreichend erforscht. Darüber hinaus kann auch eine Gefährdung der Gesundheit durch Passivrauchen nicht ausgeschlossen werden. Zudem besteht die dringende Gefahr der Verharmlosung des Rauchens von Nikotin und gefährlicheren Stoffen. Das Rauchen von E-Shishas kann naheliegend einen Einstieg in späteren Nikotin‑Konsum erleichtern, wenn nicht sogar bewirken. Es entspricht aber dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Schule, nicht nur minderjährige Schüler an einer Selbstgefährdung mit allen Mitteln zu hindern, sondern auch einer negativen Vorbildwirkung entgegen zu wirken. Das Rauchen von E‑Shishas in der Schule durch minderjährige Schüler verstößt daher auch ohne ausdrücklich hierauf bezogenes Verbot mindestens gegen den Erziehungsauftrag in § 2 Abs. 6 Nr. 8 SchulG NRW, wonach Schüler insbesondere lernen sollen, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben.

Dass der Antragsteller insoweit auch ein Unrechtsbewusstsein hatte, ergibt sich daraus, dass er die E‑Shisha heimlich geraucht hat. Es kann daher dahin stehen, ob die Maßnahme in der Schärfe auch allein aus Gründen der Abschreckung hätte verhängt werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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