Sittenwidrigkeit bei Hausfinanzierung

Kreditrecht: Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen
Bei einer gemeinsamen Hausfinanzierung von Eheleuten mit gesamtschuldnerischer Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit eines Ehepartners (hier nicht berufstätige Ehefrau mit Kindern) erfolgte, wenn dieser selbst hälftiges Miteigentum erwirbt und deshalb auch ein wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat. Diese Situation steht nicht einer Bürgschaft auf fremde Schuld gleich.
OLG Koblenz, 10 W 698/04

Eine Bank hatte mit einem zwischenzeitlich geschiedenen Ehepaar einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hauses geschlossen, welches die Ehegatten zu je ½ Miteigentumsanteil erwarben. Als nach der Trennung der Ehegatten Probleme bei der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten auftraten, kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Der nach dem Verkauf des finanzierten Objekts noch offene Restsaldo wurde zur Hälfte von dem früheren Ehemann beglichen, Zahlungen der Ehefrau blieben aus. Die Ehefrau sah sich zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil der Vertrag wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sittenwidrig gewesen sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme über keine Einkünfte verfügt, sei während der Dauer der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihre drei Kinder versorgt.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen krasser Überforderung der Ehefrau. Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich nicht aus den von der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung und Mithaftung mittelloser Ehefrauen und naher Verwandten entwickelten Grundsätzen herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteige und weitere Umstände hinzukämen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen werde, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lasse. Solche Umstände könnten darin liegen, dass die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt werde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen müsse. Im konkreten Fall fanden diese Grundsätze nach Ansicht des OLG jedoch keine Anwendung:
  • Zum einen handele es sich um eine gemeinsame Darlehensaufnahme mit einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der damaligen Eheleute und nicht nur um eine Bürgschaft für eine fremde Schuld.
  • Zum anderen habe die Ehefrau nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit der Darlehensaufnahme zugestimmt. Da sie selbst hälftiges Miteigentum an dem finanzierten Objekt erworben habe, liege vielmehr auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme vor. Sie habe damit einen Gegenwert für ihre Mithaftung erworben.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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