Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

Wem stehen die Instrumente und die des Musikzugs zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen? Über diese Frage hatte das (18 U 110/17) zu entscheiden. Es bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere haben die Richter berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzugs die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten. Dies war auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu:

Da Musikinstrumente zur notwendigen Ausstattung eines Musikzugs gehören und nach dem zum Teil nicht nachvollziehbar bestrittenen Vortrag mehrerer Beklagter sich in den Beständen des Musikzuges etliche Instrumente befinden, die in privatem Eigentum der Mitglieder stehen, wäre unabdingbare Voraussetzung eines bestimmten Herausgabeantrags die individuelle Beschreibung der herausverlangten Instrumente mit einer Klarheit, die ausreicht sie von anderen Instrumenten eindeutig abzugrenzen. Daran fehlt es. Der größere Teil der im Klageantrag aufgeführten Gegenstände ist nur der Gattung nach bezeichnet. Individuelle Merkmale fehlen hier vollständig. Soweit in Anlehnung an die oben bezeichnete Rechnung für einzelne Instrumente neben der Gattung auch der Hersteller und eine Typbezeichnung angegeben werden, reicht dies ebenfalls nicht aus, weil offenbleibt, ob und inwieweit nähere Bezeichnungen auf den Instrumenten selbst vorfindlich sind. Angesichts dessen wären die Möglichkeiten der Beklagten, sich gegen die Klage und gegen einen Herausgabetitel zu verteidigen, unzumutbar eingeschränkt, wenn man die Angaben im Klageantrag als hinreichend bestimmte Umschreibung ansähe. Das gilt letztlich in gleicher Weise, wenn man von objektiver Warte prüft, ob der Klageantrag in einer Zwangsvollstreckung durchsetzbar wäre. Das ist gerade mit Blick auf das Vorhandensein weiterer, dem Kläger eindeutig nicht gehörender Instrumente zu verneinen, weil ein Vollstreckungsorgan, namentlich der Gerichtsvollzieher, aufgrund eines dem Klageantrag entsprechenden Urteilstenors nicht zuverlässig erkennen könnte, welche die dem Kläger zugesprochenen Instrumente sind.

Oberlandesgericht Köln, 18 U 110/17

Unzulässiger Antrag

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzugs auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt, oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Keine Brücke über Auskunftsanspruch

Ein , mit dem die konkrete Bezeichnung möglich gewesen wäre, kommt im Vereinsrecht nur ausnahmsweise in Betracht:

Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch kommt im geltenden Vereinsrecht nicht vor. Zu erörtern ist daher lediglich der von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, für den Einzelfall hergeleitete Auskunftsanspruch. Dieser ist gegeben, wenn die zwischen den streitenden Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, daß der Inhaber eines Anspruchs in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2014,155; 2015, 1525).

Oberlandesgericht Köln, 18 U 110/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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