Haftung für Beschädigung von Musikinstrumenten beim Transport

Das OLG Saarbrücken (5 U 342/12) hatte sich mit der Beschädigung von Musikinstrumenten bei einer Busfahrt zu beschäftigen und stellte fest, dass ein Busunternehmen, das den Transport eines Schülerorchesters und von dessen Instrumenten übernimmt, dazu verpflichtet ist, die Instrumente gegen Verlust und Beschädigung während der Beförderung zu schützen. Interessant ist die Auseinandersetzung mit dem typischen Argument, die Musikinstrumente seien nicht ordentlich verpackt gewesen.

Haftungsgrundsätze

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden können. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehören insbesondere auch Personenbeförderungsverträge (vgl. RG, Urt. v. 7.6.1915 – Rep. VI. 7/15 – RGZ 87, 64; Urt. v. 18.11.1915 – Rep. IV. 178/15 – RGZ 87, 289: jeweils noch in Anwendung des § 328 BGB; BGH, Urt. v. 28.5.1957 – VI ZR 136/56BGHZ 24, 325; Urt. v. 27.11.1959 – VI ZR 112/59VersR 1960, 153). Dabei ist die ursprünglich auf Personenschäden bezogene Einbeziehung dritter Personen auf Vermögensschäden ausgedehnt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1968 – VIII ZR 195/65NJW 1968, 885; Urt. v. 2.7.1996 – X ZR 104/94NJW 1996, 2927 zur Entwicklung der Rechtsprechung).

Auf der Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung ist die Klägerin – auch in Bezug auf die von der Beklagten übernommene Pflicht zur Beförderung der Instrumente – in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogen worden. Sie gehörte – als Mitglied des Orchesters – zu dem Personenkreis, der bestimmungsgemäß mit der von der Beklagten geschuldeten Leistung in Berührung kam und sowohl hinsichtlich des Schutzes der körperlichen Integrität als auch des Eigentums den Gefahren der Leistungserbringung ausgesetzt war. Diese sollte nach dem Willen der Vertragsparteien gerade den Orchestermitgliedern zugutekommen. Des Weiteren besteht auch ein Schutzbedürfnis der Klägerin, der keine eigenen vertraglichen Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihr über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des streitgegenständlichen Vertrages zukommen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer Schutzwirkung zugunsten Dritter BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 189/08NJW 2010, 3152; Urt. v. 2.7.1996 – X ZR 104/94NJW 1996, 2927; OLG Köln, OLGR Köln 2001, 252: Einbeziehung des Eigentümers in den Schutzbereich des Transportvertrages; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 883: Einbeziehung des Räumungsschuldners in die Schutzwirkung des zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Frachtführer/Lagerhalter zum Zwecke der Zwangsräumung geschlossenen Umzugs- und Lagervertrags, Schinkels in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 328 Rdn. 76 f.).

Vermutung der Beschädigung durch Transport

Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege des Anscheinsbeweises ferner die Überzeugung gebildet, die Beschädigung des Instruments sei nicht erst nach dessen Aushändigung an die Klägerin, sondern während des Transportes eingetreten. Der Senat teilt auch diese Wertung.

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2010 – VI ZR 33/09NJW 2010, 1072). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für die Beschädigung des transportierten Instruments in Betracht kommen, soweit ausreichende Erfahrungssätze vorhanden sind (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, § 438 Rdn. 16 für die Feststellung von Ursachen für die Beschädigung von Frachtgut). Dabei kann im Wege des Anscheinsbeweises insbesondere auch von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dies setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, wobei Typizität in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, aaO.). Einen solchen typischen Geschehensablauf hat das Landgericht zu Recht bejaht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Klägerin mitgeführte Kontrabass gemeinsam mit anderen Gepäckstücken – unter anderem einer schweren Holzkiste mit dem Schlagzeug – in dem Anhänger verstaut wurde, ohne dass von Seiten der Beklagten Vorkehrungen getroffen wurden, die Gegenstände gegen Erschütterungen bei der Fahrt zu fixieren oder sonst in geeigneter Weise vor einem Aufeinanderprallen zu schützen. Dies ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Beschädigung der transportierten Instrumente herbeizuführen.

Kein Mitverschulden

Ebenso wenig kann sie sich auf ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) berufen.

Sie kann insbesondere nicht geltend machen, die Beschädigung sei auf eine ungenügende Verpackung des Instruments zurückzuführen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht gehalten war, den Kontrabass für den Transport in einem Hartschalenkoffer zu verpacken, welcher gemeinsam mit dem Instrument ein Gewicht von rund 40 kg erreicht und wegen seiner Größe nicht in einem normalen PKW transportiert werden kann. Unter Berücksichtigung der gängigen Sicherheitsvorkehrungen zur Ladungssicherung – Gurte, Expander, Schutzdecken und ähnliches – bot die übliche fingerdick gepolsterte Textilhülle dem Instrument ausreichenden Schutz.

Eine Mitverantwortung der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass erkennbar war, dass in dem bereits mit anderen Gepäckstücken – insbesondere mit unbefestigten Holzkisten – geladenen Anhänger kein ausreichender Schutz vor Transportschäden bestand. Die Klägerin war gehalten, der Anweisung des Zeugen R., das Instrument aus Sicherheitsgründen nicht im Fahrgastraum, sondern im Hänger zu verstauen, Folge zu leisten. Hinzu kommt, dass der R. die Bedenken der um das Instrument besorgten (minderjährigen) Klägerin nach seinem eigenen Bekunden durch den – unzutreffenden – Hinweis zerstreute, bei einem Transport im Hänger bestehe Versicherungsschutz. Tatsächlich verfügte die Beklagte nicht über entsprechenden Versicherungsschutz. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind Schäden an der transportierten Sache selbst gemäß § 8 Nr. 3 StVG auch von der Haftung nach § 7 StVG, § 115 VVG ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2007 – VI ZR 220/06VersR 2008, 230 m.w.N. zu § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG). Unter diesen Umständen tritt ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zurück.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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