Fehlerhafter Geldautomat: Beweislast für Fehlfunktion eines Geldautomaten

Wie geht man damit um, wenn ein Geldautomat zwar kein Geld ausgibt aber gleichwohl das Konto belastet wird? Beim (105 C 278/15) ging es um eben diesen Fall, wobei das Gericht Klargestellt hat, dass es dem Kreditinstitut obliegt, bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.

Dabei steht einer Bank für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten keine Beweiserleichterung zur Seite (so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2008 – 13 S 189/08, AG Schöneberg, Urteil vom 29.01.2004 – 9 C 123/03, NJW-RR 2004,1277). Vorliegend hat die Bank dann verloren – allerdings weil man die Protokolle des Automaten nicht vorgelegt hat:

Der Sachverständige Dr. D hat im Rahmen seiner Begutachtung festgestellt, dass ein Fehler nicht bei den Servern der Bank, sondern nur bei dem Geldautomaten vorliegen könne, etwa in der Art, dass er die strittige Transaktion angestoßen, aber nicht ausgeführt habe. Erfahrungsgemäß komme es immer wieder zu Fehlfunktionen. Im vorliegenden Fall sei es jedoch – bei Zugrundelegeung verschiedener denkbarer Szenarien – in jedem Falle erforderlich, dass eine Verkettung von vier Fehlfunktionen hintereinander stattgefunden habe, was sehr unwahrscheinlich sei. Mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit habe der Geldautomat der E-Bank ordnungsgemäß gearbeitet.

Die Feststellungen des Sachverständigen sind jedoch aus mehreren Gründen nicht geeignet, die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten ordnungsgemäßen Bargeldabhebevorgang zu begründen, denn eine lediglich große Wahrscheinlichkeit für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geldautomaten alleine ist nicht ausreichend. Zwar ist in diesem Rahmen nicht absolute Gewissheit zu verlangen, jedoch reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesensein nicht aus. Diese erforderliche Überzeugung hat das Gericht hier nach der durchgeführten Beweisaufnahme insgesamt nicht erlangt.

Zweifel verbleiben insbesondere deshalb, weil Basis der Begutachtung alleine die von der Beklagten und von der Streitverkündeten vorgelegten Geräte- und Serverprotokolle bilden konnten, nicht jedoch – da sie auch nach mehrfacher Aufforderung durch den Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt worden sind – das lokale Geldautomatenprotokoll. Dies enthält aber ausweislich der Angaben des Sachverständigen einige Zusatzinformationen, zum Beispiel darüber, wann die Geldausgabe geöffnet und geschlossen wurde. Auch werden auf diesem Protokoll interne „Kassenstürze“ des Automaten festgehalten.

Der Nachweis eines technisch fehlerfreien Auszahlungsvorganges ist daher nicht erbracht. Dies geht zum Nachteil der diesbezüglich beweisbelasteten beklagten Partei.

Das die lokalen Protokolle trotz Möglichkeit nicht vorgelegt werden ist durchaus als Eigentor zu bezeichnen (eventuell auch in Form einer Beweisvereitelung), warum man sich hier querstellt verbleibt das Geheimnis der Bank, jedenfalls liegt hier ein gewisser Sonderfall der Entscheidung. Wenn also eine Bank die lokalen Protokolldaten vorlegt, denen schlüssig und nachvollziehbar auch der Kassenbestand des tatsächlich vorhandenen Bargelds mit Zeitstempeln zu entnehmen ist dürfte es für den Kunden schwierig werden, noch anders vorzubringen.

Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zu dem konkreten Anspruch des Kunden, der einmal auf Auszahlung, aber auch auf Rückbuchung gerichtet sein kann:

Statt der Rücknahme der Belastungsbuchung steht dem Kläger nach seiner Wahl ein Auszahlungsanspruch in entsprechender Höhe gegen die Beklagte zu. Zwar kommt ein Erstattungsanspruch in Form eines Auszahlungsanspruches nach § 675 u BGB nur ausnahmsweise in Betracht. Denn grundsätzlich ist für den Fall, dass der Anspruch als Belastungsbuchung in den Kontokorrent eingestellt wurde, ist der Zahler so zu stellen, als ob die Buchung nicht erfolgt wäre, d.h. die Buchung ist mit einer dem Wertstellungszeitpunkt der Belastung entsprechenden Valutierung zu stornieren, inklusive der Erstattung etwaiger vom Zahler gezahlter Sollzinsen bzw. ihm entgangener Habenzinsen. Ausnahmsweise kann aber Auszahlung verlangt werden, wenn die Kontobeziehung unter Saldoausgleich aufgelöst ist oder soweit das Konto zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch ohne die entsprechende Rückbuchung im Plus steht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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