Eigentumswohnung: Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Nach dem gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung soll das bisher selbstgenutzte Einfamilienhaus durch die Eheleute veräußert werden. Die neue Wohnung erhält ein entsprechendes Türschild. Büromöbel für das Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen werden an die neue Adresse geliefert. Ebenso werden verschiedene andere Möbelstücke bestellt und geliefert. Der Steuerpflichtige wird einige Male zu Dienstreisen in der neuen Eigentumswohnung abgeholt.
Zu dieser Zeit erkrankt die Steuerpflichtige. Die Eheleute entschließen sich die neu erworbene Eigentumswohnung wieder zu veräußern.

Der Veräußerungsgewinn, der aus der Veräußerung der Wohnung resultiert, ist als sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.7 Einkommensteuergesetz der Besteuerung zu unterwerfen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.1 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind gemäß der Urteilsbegründung der Richter des Finanzgerichts (FG) Köln allesamt erfüllt. Es liegen so genannte Spekulationsgewinne vor, die der Besteuerung unterliegen. Die Kläger haben die Eigentumswohnung innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert.

Die Steuerpflichtigen sind der Auffassung, die Wohnung sei zur Selbstnutzung hergerichtet und ausgestattet gewesen. Auch sei ein Haushalt von den Klägern in der Eigentumswohnung geführt worden. Somit wären die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.1 Satz 3 Einkommensteuergesetz, ein Ausnahmetatbestand des Spekulationsgewinnes, gegeben. Gegen diese Meinung widerspricht das Urteil des Finanzgerichts mit der Begründung, der Hausstand wäre noch nicht derart in die neue Wohnung verlagert worden, dass von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgegangen werden konnte. Beispiele, die hier für eine unvollständige in Gebrauchnahme der Wohnung angeführt werden ist das Fehlen eines Schlafzimmers. Für die dauerhafte Nutzung ist es erforderlich, dass diese überhaupt möglich erscheint; fehlen wesentliche Teile wie ein Bett, so ist eine dauerhafte Haushaltsführung in den Räumlichkeiten nicht möglich. Die Gewinne werden voll der Besteuerung unterworfen (FG Köln Urteil vom 22.11.02, Az. 14 K 3507/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.