Wird ein durch Grundbucheintrag gesicherter Kredit mit festem Zins und einer vorher vereinbarten Laufzeit durch den Darlehensnehmer vorzeitig getilgt, steht dem Kreditinstitut kein Anspruch auf „Vorfälligkeitsentschädigung“ zu, wenn der Darlehensnehmer bei ihm gleichzeitig einen höheren Neukredit zu gleichen oder für das Kreditinstitut besseren Konditionen aufnimmt.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken soll eine „Vorfälligkeitsentschädigung“, ähnlich einem Schadenersatz, allein dem Ausgleich der Nachteile dienen, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehensbetrags erleidet. Die kreditgebende Bank darf daraus weder einen Vor- noch einen Nachteil haben. Nimmt der Darlehensnehmer gleichzeitig mit Rückzahlung des Altkredites jedoch ein neues Darlehen auf, so entsteht dem Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung des Altkredites kein wirtschaftlicher Nachteil. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Neukredit von dem Altkredit abhängig ist und nur für den Fall aufgenommen wird, dass der Altkredit auch tatsächlich zurückgeführt wird. Weitere Voraussetzung ist schließlich, dass die Konditionen des Neukredits sich für das Kreditinstitut nicht schlechter darstellen als die des Altkredits (OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2002).
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