Außergewöhnliche Belastung: Zerstörter Hausrat ist nicht immer berücksichtigungsfähig

Kosten für die Wiederbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige versäumt hat, eine übliche und zumutbare Versicherung für den Schadensfall abzuschließen. Zu den Vermögensgegenständen zählen auch Kleidung und Hausrat.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurden durch einen Wasserrohrbruch Kleidungstücke und Hausratsgegenstände zerstört. Eine Hausratversicherung hatte die Steuerpflichtige nicht abgeschlossen. Die Wiederbeschaffungskosten beliefen sich auf rund 17.000 Euro.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anerkennung dieser außergewöhnlichen Aufwendungen ab. Es sei durchaus zumutbar, eine entsprechende Versicherung für einen derartigen Schadensfall abzuschließen. Ein Umwälzen der Kosten auf die Allgemeinheit durch den Ansatz als sei nicht anzuerkennen; dies gebiete die steuerliche Gerechtigkeit.

Hinweis: Hätte die Steuerpflichtige eine Hausratversicherung abgeschlossen und wären die Kosten der Wiederbeschaffung höher als die Leistungen der Versicherung, bestünde durchaus die Möglichkeit, diese übersteigenden Aufwendungen steuermindernd in Ansatz zu bringen. In diesem Fall läge die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit vor, die für die Anerkennung gegeben sein muss (BFH, III R 36/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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