Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Frage zu Gunsten des Steuerpflichtigen beantwortet, ob bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die einer behindertengerechten Wohnungsgestaltung dienen, steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.
Im Streitfall lebte der auf einen Rollstuhl angewiesene Sohn im Haushalt seiner Eltern. Um ihm einen schwellenfreien Zugang der Terrasse zu ermöglichen, ersetzten die Eheleute die Glas-Schiebetür (mit Stufe) durch einen stufenlosen Terrassenzutritt. Die für diese Maßnahme entstandenen Kosten waren nicht unerheblich. Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen neben dem angesetzten Behindertenpauschbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Das wurde unter anderem damit begründet, dass der schwellenfreie Terrassenzugang auch für andere Personen von Vorteil sei. Zudem hätten die Kläger einen Gegenwert in Gestalt einer neuen Terrassentür erhalten.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. In der Begründung hierzu heißt es, dass durch den Neueinbau der Tür kein Gegenwert geschaffen worden sei. Optisch sowie funktional seien statt dessen sogar Nachteile entstanden. Demnach können die geltend gemachten Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 2614/01)
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