Unbefugtes Aneignen von Geschäftsgeheimnis durch Mitnahme von Datenträger

Das Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 356/20) hat in einer streitigen Situation entschieden, dass davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitnehmer ein Geschäftsgeheimnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GeschGehG unbefugt angeeignet hat, wenn er den Datenträger, auf den er die Dateien kopiert hat, nicht in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin zurückgelassen, sondern mitgenommen hat. Inhalte Anzeigen … Unbefugtes Aneignen von Geschäftsgeheimnis durch Mitnahme von Datenträger weiterlesen