Umsetzung des Kündigungsbuttons (§ 312k Abs. 2 BGB)
Wer über eine Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, verletzt seine Pflicht aus § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB, den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite zu führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angaben zu machen, wenn man einen Login … Umsetzung des Kündigungsbuttons (§ 312k Abs. 2 BGB) weiterlesen
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