Das OLG Saarbrücken (6 WF 381/12) hat entschieden:
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs-und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Das bedeutet, allgemein ausgedrückt: Einfach zu erklären, das Kind wolle den anderen Elternteil nicht sehen, und dann damit den Umgang verweigern, funktioniert nicht! Wer sich als Elternteil darauf berufen möchte, dass das Kind den anderen Elternteil nicht sehen möchte, hat darzulegen, wie er auf das Kind (pädagogisch) eingewirkt hat, um es zu einem Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.
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