In seinem Beschluss vom 9. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 2 StR 211/24) zur strafrechtlichen Bewertung von Angriffen Stellung genommen, bei denen der Angegriffene die Auseinandersetzung provoziert hat. Der Fall bot Anlass, den Einfluss einer Provokation auf die Verteidigungsbefugnis und die Nothilfe Dritter rechtlich einzuordnen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Mitangeklagten einen Angriff geplant und durchgeführt, bei dem der Mitangeklagte mit einer Schusswaffe auf die Angegriffenen feuerte. Später wurde der Mitangeklagte von den Angegriffenen überwältigt und geschlagen. Der Angeklagte setzte daraufhin Pfefferspray ein, um die Angreifer abzuwehren und die Flucht zu ermöglichen. Die zentrale rechtliche Frage betraf die Zulässigkeit der Verteidigungshandlungen des Angeklagten angesichts der vorherigen Provokation des Konflikts durch ihn und seinen Mitangeklagten.
Rechtliche Würdigung des BGH
1. Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation
Der BGH bestätigte, dass die Provokation eines Angriffs die Verteidigungsbefugnis des Provokateurs einschränken kann. Das Notwehrrecht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, jedoch werden an die Verhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlungen höhere Anforderungen gestellt. Je schwerwiegender die Provokation war, desto mehr wird vom Provokateur verlangt, mildere Mittel einzusetzen oder sogar das Risiko einzugehen, dass eine Verteidigung weniger Erfolg verspricht.
Die Verteidigungsbefugnis entfällt nicht vollständig, es sei denn, die Provokation erfolgte absichtlich, um eine Notwehrlage herbeizuführen. In Fällen vorsätzlicher, jedoch nicht absichtlicher Provokation – wie im vorliegenden Fall – sind die Verteidigungsmöglichkeiten lediglich beschränkt. Die Person muss nach Möglichkeit ausweichen oder auf mildere Abwehrmittel zurückgreifen, bevor sie zur Selbstverteidigung greift.
2. Auswirkungen auf die Nothilfe durch Dritte
Die Einschränkung des Notwehrrechts des Provokateurs erstreckt sich auch auf Dritte, die ihm Nothilfe leisten. Im vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass der Angeklagte mit dem Einsatz von Pfefferspray möglicherweise gerechtfertigt handelte, um die körperlichen Angriffe auf seinen Mitangeklagten zu beenden. Entscheidend ist hierbei die Abwägung, ob die Angriffe der Angegriffenen – die sich vom ursprünglichen Provokateur zum Verteidiger wandeln konnten – zu einer neuen rechtswidrigen Gefährdungslage führten, die Nothilfe erforderlich machte.
Die Provokation durch den Angeklagten und seinen Mitangeklagten war bei der rechtlichen Beurteilung des Pfeffersprayeinsatzes nicht zwingend ein Hindernis für eine Rechtfertigung. Der BGH betonte, dass die spezifische Situation zum Zeitpunkt der Tathandlung ausschlaggebend ist. Insbesondere bestand in der Phase, in der der Mitangeklagte massiv geschlagen wurde und keine Fluchtmöglichkeit mehr hatte, ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch die ursprünglichen Angegriffenen.
Fazit
Der BGH stellte in dieser Entscheidung klar, dass die Provokation eines Angriffs das Notwehrrecht des Provokateurs und die Nothilferechte Dritter einschränken, jedoch nicht vollständig ausschließen kann. Entscheidend bleibt die Verhältnismäßigkeit der Verteidigung im Kontext der gesamten Situation. Die Entscheidung betont die differenzierte Abwägung, die Gerichte in solchen Fällen vornehmen müssen, um eine gerechte Beurteilung der Notwehr- und Nothilfefrage zu gewährleisten.
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