UK: Encrochat-Inhalte können verwendet werden

Encrochat spielt auch vor britischen Gerichten eine Rolle – Wobei es hier eine Besonderheit gibt: Nach britischem Recht können Beweise aus Abhörmaßnahmen grundsätzlich nicht vor Gericht verwendet werden. Nun berichtet die BBC, dass eine diesbezügliche Diskussion vor einem Rechtsmittelgericht dahingehend, Staatsanwälte davon abzuhalten, Nachrichten von hunderten von Telefonen, die Teil des geheimen Kommunikationsnetzwerks Encrochat waren, vor Gericht zu verwenden, scheiterte.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort “Kryptomessenger”!

Ich hatte schon dargestellt, dass in Deutschland diese Diskussion hinsichtlich eines Verwertungsverbotes kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Letztlich muss man aber auch irgendwo relativ frustriert feststellen, dass Beweisverwertungsverbote in Deutschland ohnehin kaum mehr existieren, was die Öffentlichkeit de facto nicht weiss.

Vor dem britischen Gericht drehte es sich um die Frage, wie damit umzugehend ist, dass “Malware” von französischen Experten auf Encrochat-Telefonen weltweit platziert wurde. Diese Software schickte dann Kopien jeder Nachricht an einen Polizeiserver. Frankreich hat sich bis heute geweigert zu sagen, wie das, was es “das Implantat” nannte, funktionierte, was zu Rechtsunsicherheit bei britischen Gerichten führen sollte. Das sah man nun anders.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.