Auch dies ist möglich: Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die sowohl ein Kontaktverbot als auch ein Annäherungsverbot beinhaltet, kann auch bei Bedrohungen über das Soziale Netzwerk Facebook erlassen werden.
Dies in vielerlei Hinsicht, so können alleinerziehende Elternteile auch gegen Veröffentlichungen zu Lasten der Kinder durch Dritte – auch den anderen Elternteil – vorgehen. Verleumdungen, Bloßstellungen und Beleidigungen sind ebenfalls zu unterlassen. Nur weil es digital geschehen ist kann man sich gleichwohl wehren als Opfer!
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht (Alle anzeigen)
- Haftung für Verletzungen nach Foulspiel - 26. Januar 2021
- Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - 25. Januar 2021
- Wert des Erlangten bei Einziehung bestimmt sich nach Verkehrswert - 23. Januar 2021