Wenn Sie kein Einkommen oder ein geringes Einkommen haben sind Sie nicht ohne Beratung oder anwaltlichen Beistand – es gibt für Menschen mit geringem Einkommen verschiedene staatliche Hilfen:
- die Beratungshilfe („Beratungshilfeschein“) für aussergerichtliche Vertretung und Beratung;
- die Prozesskostenhilfe (PKH) im Fall gerichtlichen Streits im Zivilrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht;
- die Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Familiensachen;
- die Pflichtverteidigung im Strafrecht
Pflichtverteidigung
Bei Strafverteidigungen gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern Sie erhalten wenn, dann einen Pflichtverteidiger! Ein Pflichtverteidiger ist, wenn Sie sich rechtzeitig darum kümmern, ein Strafverteidiger Ihrer Wahl, der auf Staatskosten beigeordnet wird. Informationen zur Pflichtverteidigung gibt es hier bei uns, wir stehen im Rahmen einer Beiordnung als Pflichtverteidiger ausdrücklich gerne zur Verfügung.
Wir beraten Sie in unserer Funktion als Strafverteidiger auch bezüglich der Frage einer möglichen Pflichtverteidigung – rufen Sie uns an, wir können einschätzen ob eine Pflichtverteidigung realistisch ist und tun dies auch sehr gerne für Sie.
Beratungshilfe
Sie können bei Gericht, bei der „Rechtsantragsstelle“ einen Beratungshilfeschein holen. Dazu müssen Sie erklären, worum es geht und ihr Einkommen samt Ausgaben belegen. Wenn Sie dann einen Beratungshilfeschein haben, können Sie damit den Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen – sofern der Rechtsanwalt in dem entsprechenden Rechtsgebiet überhaupt tätig ist natürlich. Manche Rechtsanwälte beantragen auch für Sie einen Beratungshilfeschein.
Bitte beachten Sie: Wir beantragen ausnahmslos keinen Beratungshilfeschein für Sie, hierzu sind wir auch nicht verpflichtet (§16a Abs.2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) In Strafsachen kommt ein Beratungshilfeschein ohnehin wenn, dann nur für eine Erstberatung in Betracht.
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es in den gerichtlichen Verfahren ausserhalb des Strafrechts; im Familienrecht heisst sie „Verfahrenskostenhilfe“. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann diese beantragt werden, der eigene Rechtsanwalt wird dann von der Staatskasse bezahlt (der gegnerische Anwalt aber nicht!). Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe sondern es muss geprüft werden, ob eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt.
Das Problem bei der PKH aus Anwaltssicht ist, dass die PKH sinnvoll oft erst gewährt werden kann, nachdem der Anwalt bereits Arbeit erbracht hat – die PKH wird dann im Zusammenhang mit einem Klageentwurf oder einer Klageerwiderung beantragt. Nicht selten erklären sich Gerichte auch erst im mündlichen Termin, ob die PKH nun wirklich gewährt wird; vor dieser erheblichen finanziellen Unsicherheit möchten manche Rechtsanwälte vor dem ersten Arbeiten einen zumindest kleinen Vorschuss, was nachvollziehbar sein sollte.
Links zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
- Informationen des Landes NRW zur Prozesskostenhilfe
- Beiträge bei uns zur Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
- Informationen zur Pflichtverteidigung
- AG Aachen zur Beratungshilfe
- AG Eschweiler zur Beratungshilfe
- AG Heinsberg zur Beratungshilfe
- AG Geilenkirchen zur Beratungshilfe
- AG Düren zur Beratungshilfe
- Informationen des Landes NRW zur Beratungshilfe
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