Steuerstrafverfahren und Verkäufe auf Amazon Marketplace

Steuerstrafverfahren sind schon Ärgernis genug – besonders ärgerlich wird es aber, wenn man durch ungünstige Umstände und schludriges Arbeiten letztlich ohne Not Besuch von der erhält. Ein unsachgemäßer Umgang mit den Zahlen bei Amazon Marketplace kann da durchaus beitragen.

Auskunft von Amazon Marketplace

Die Steuerfahnder holen sich Auskünfte von Amazon Marketplace, nach meiner Kenntnis sind nur Verkäufer betroffen, die einen Umsatz von über 17.500 Euro jährlich (brutto) erzielt haben. Übermittelt werden dann Datensätze, die mit bisherigen Steuererklärungen abgeglichen werden – ernsthafte Abweichungen führen dann zu Ermittlungen, Betriebsprüfungen und ggfs. auch Durchsuchungsmaßnahmen.

Probleme mit der Verrechnung

In den mir bekannten Fällen ist es gerade die Art und Weise der Verrechnung, die bei Amazon stattfindet, die unerfahrene Verkäufer in eine Falle laufen lässt: Speziell wer massenhaft verkauft, hat bei hohem Umsatzvolumen und Verkauf von Kleinartikeln hinterher Probleme, im Fall einer noch einen Komplettüberblick zu erarbeiten. Zumindest eine Zeit lang liefen Abrechnungen in meinen Verfahren seitens Amazon so, dass Retouren, Gebühren und Versandkosten detailliert, bezogen auf jeden Artikel, sondern in Sammelaufstellungen dargestellt wurden, was die spätere Nachvollziehbarkeit der Beträge massiv erschwert.

Ergänzend kommt ein pikantes Problem hinzu: Die Amazon Services Europe S.a r.l. ist bekanntlich eine luxemburgische Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass die ihrerseits erbrachten Leistungen von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst und damit
umsatzsteuerlich aufkommensneutral sind. Es gibt nun Fälle, in denen die umsatzsteuerlich neutralen Amazon-Gebühren mit den steuerpflichtigen Umsätzen saldiert werden. Die Folge ist eine Minderung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze um die
aufkommensneutralen Amazon-Gebühren mit einem Steuerausfall in Höhe von 19 % der Amazon-Gebühren. Strafrechtlich zu fragen ist an dem Punkt, wer dies eigentlich zu verantworten hat, was je nach Einzelfall knifflig sein kann aus hiesiger Sicht.

Frühzeitig kümmern!

Es kann nur dringend angeraten werden, die Problematik gezielt angehen und aufbereiten; wer keinen hat, sollte durchaus das notwendige Geld an der Stelle investieren – mitunter ziehen sich die fehlerhaften Zahlen über Jahre hin und ein Abgleich führt dann dazu, dass über Jahre Summen aufgelaufen sind, die ein Strafverfahren nicht gerade dankbarer machen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.