Ein Leiharbeitnehmer, der trotz mehrerer schriftlicher Abmahnungen seine Erkrankung oder anderweitige Arbeitsverhinderung lediglich dem Entleiher, nicht jedoch seinem Arbeitgeber mitteilt, muss mit einer fristlosen Kündigung und einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.
Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Leiharbeiters, dem ein Zeitarbeitsunternehmen noch während der Probezeit fristlos gekündigt hatte. Der Arbeitnehmer hatte schon in den ersten Wochen seiner Beschäftigung mehrfach gefehlt, ohne dies seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Der Arbeitgeber mahnte ihn wegen der Fehlzeiten mehrfach schriftlich ab und wies darauf hin, dass sich die Anzeigepflicht auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Die fristlose Kündigung erfolgte, als der Arbeitnehmer erneut ohne Entschuldigung fehlte. In der Folge verweigerte das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer.
Das LSG bestätigte die Sperrzeit und wies die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers ab. Es machte deutlich, dass die angebliche Abmeldung des Arbeitnehmers gegenüber dem Entleiher nicht ausreiche. Die Anzeigepflicht habe vielmehr auch gegenüber dem Arbeitgeber bestanden, da gerade dieser ein besonderes Interesse an der Mitteilung habe. Nur so habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich rechtzeitig um eine Ersatzkraft zu bemühen (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 67/01).
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