Schenkung an Kind bei Weiterschenkung an Enkelkind

Schenkungsteuer: Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht.

Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant:

  • „„Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR; „„
  • Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR.

In dem Fall hatte eine Steuerpflichtige von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notarieller vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Das Finanzgericht Hamburg (3 K 123/18) gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.

Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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