Kündigt einer von zwei laut Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführern ein Arbeitsverhältnis, so kann er sich zum Beweis für seine Einzelvertretungsberechtigung in Kündigungssachen nicht auf ein allein von ihm unterzeichnetes und nur am „Schwarzen Brett“ ausgehängtes Schreiben berufen.
Mit dieser Begründung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der sich gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hatte. Diese war nur von einem der beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet. Den Verweis des Geschäftsführers auf eine mehrere Monate vor der Kündigung am „Schwarzen Brett“ ausgehängte „Information für alle Mitarbeiter“ ließ das LAG nicht gelten. Dieser von dem betroffenen Geschäftsführer unterzeichnete Aushang wies darauf hin, dass die beiden Geschäftsführer berechtigt seien, arbeitgeberseitige Kündigungen jeweils allein auszusprechen.
Das LAG hielt diesen Hinweis auf die Einzelvertretungsberechtigung bei einer Kündigung nicht für ausreichend. Ausschlaggebend waren nach seiner Ansicht zwei Gründe: Es sei nicht allgemein üblich, an Schwarzen Brettern Vollmachtsurkunden und Ähnliches auszuhängen und die Arbeitnehmer ausschließlich auf diesem Weg über Veränderungen bei den Vertretungsvollmachten des Arbeitgebers zu informieren. Dies gelte umso mehr, wenn dort ebenfalls Aushänge des Betriebsrats, der Gewerkschaften oder auch Kleinanzeigen von Arbeitnehmern zum An- und Verkauf hingen. Zum anderen genüge es nicht, dass die Mitteilung nur von dem Geschäftsführer unterschrieben war, der später auch die Kündigung ausgesprochen hatte. Es hätte in jedem Fall zumindest der Geschäftsführer unterzeichnen müssen, der selbst nicht kündigte. Eine Vollmacht müsse immer von dem Vollmachtgeber an den Betroffenen mitgeteilt werden, nicht von dem Bevollmächtigten (LAG Köln, 4 Sa 1285/01).
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