Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil nun reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insoweit angepasst (BMF-Schreiben vom 3.6.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :015).
Nicht steuerbare Leistungen liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.
Nun gehört hierzu auch die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Beachten Sie: Auch bei einem dominierenden Arbeitgeberinteresse ist ein Vorsteuerabzug regelmäßig nur dann zulässig, wenn die umzugsbezogenen Leistungen vom Arbeitgeber selbst und für eigene Rechnung beauftragt wurden. Der Arbeitgeber muss also der vertragliche Leistungsempfänger der umzugsbezogenen Leistungen sein.
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