Allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr ist noch kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein falsches Überholen liegt nur vor, wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist.
So hat sich das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.3.2019, 1 OLG 151 Ss 22/19) geäußert. Für den Angeklagten hatte diese Ansicht des OLG erhebliche Auswirkungen. Denn er war ursprünglich wegen Straßenverkehrs- gefährdung verurteilt worden. Diese Verurteilung hat das OLG aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dort müssen weitere Feststellungen getroffen werden.
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