Das Oberlandesgericht Hamm (26 U 16/16) hat sich zur Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken einer psychotherapeutischen Behandlung geäußert:
- Einer Aufklärung über alternative Therapieansätze bedarf es dann nicht, wenn diese Ansätze gleiche Risiken und Erfolgschancen haben. Haben die Therapien gleiche Erfolgschancen und Risiken, hat der Therapeut die Wahl der Behandlungsmethode. Unter Beücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kognitive Verhaltenstherapie (KVT) in Verbindung mit der Kärungsorientierten Psychotherapie (KOP) eine Methode der Wahl.
- Über den Ausbildungsstatus des Therapeuten ist dann nicht aufzukären, wenn der auszubildende Therapeut durch eine regelrechte Supervision begleitet wird. Der Abbruch einer Therapie ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Patient eine freundschaftliche Beziehung zum Therapeuten nachhaltig einfordert und der Therapeut ausreichend Hilfestellung für einen Therapeutenwechsel leistet.
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