Diese Entscheidung fällte das Sozialgericht Detmold auf die Klage eines Taxiunternehmers. Dieser öffnete in den frühen Morgenstunden Anfang 2007 die Haustür seiner Privatwohnung, nachdem es dort geklingelt hatte. Statt der erwarteten Taxikunden wurde er von mehreren maskierten Personen überfallen, geschlagen, getreten und gefesselt ohne dass er in der Lage war sich zur Wehr zu setzen.
Bei einem Überfall – so die Kammer – ist ein notwendiger Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, z. B. der Überfall zur Entwendung von Geschäftsgeldern erfolgt. Dabei liegt ein Arbeitsunfall auch vor, wenn der Beschäftigte außerhalb des Ortes seiner Betriebsstätte Gegenstände des Unternehmens
z. B. ihm anvertraute Gelder gegen einen Einbrecher schützt. Dem Einwand der beklagten Berufsgenossenschaft, von einer Betriebstätigkeit könne nur ausgegangen werden, wenn sich der Kläger zur Wehr gesetzt habe, um die im häuslichen Bereich aufbewahrten Geschäfts-gelder vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen, folgte die Kammer dagegen nicht. Eine Abwehrhaltung gegenüber dem Täter sei dann nicht erforderlich für die Annahme eines Arbeitsunfalls, wenn ein Überfallener – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der brutalen Vorgehensweise der Täter keine Chance habe, sich zu verteidigen bzw. Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Zudem war der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert, da die Täter kein Privatgeld sondern das Wechselgeld für den Taxibetrieb geraubt hatten. Auch aus diesem Grunde sah das Gericht einen Versicherungsschutz in der Unfallversicherung als gegeben an.
Urteil vom 12.08.2008 – S 1 U 17/08 – (rechtskräftig)
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