Trunkenheitsfahrt: Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß

Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB (, bis zu einem Jahr) setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann bei Trunkenheit jedoch nicht automatisch von einer vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite müsse der Tatrichter vielmehr auf der Grundlage des Ergebnisses der unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen. Er müsse begründen, warum der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll oder diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. Das könne z.B. aus einem glaubhaften und überzeugenden Geständnis des Angeklagten folgen. Allein auf vorangegangenen Drogenkonsum und das Fahrverhalten des Angeklagten könne die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise jedoch in der Regel nicht gestützt werden (OLG Hamm, 1 Ss 288/06).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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