Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann bei Trunkenheit jedoch nicht automatisch von einer vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite müsse der Tatrichter vielmehr auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen. Er müsse begründen, warum der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll oder diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. Das könne z.B. aus einem glaubhaften und überzeugenden Geständnis des Angeklagten folgen. Allein auf vorangegangenen Drogenkonsum und das Fahrverhalten des Angeklagten könne die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise jedoch in der Regel nicht gestützt werden (OLG Hamm, 1 Ss 288/06).
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021