Also manchmal ist man einfach nur Baff: Da haben beim AG Zehdenick (32 F 104/10) im Juli 2010 doch tatsächlich beantragt, ihr Kind nach §1631b BGB „unterzubringen“, weil dieses die Schule schwänze und Alkohol trinkt. Nachdem das Amtsgericht dieses Begehr zurückgewiesen hat, hat auch das angerufene OLG Brandenburg (10 WF 177/10) die Sache verneint: Die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung nach §1631b BGB setzt eine erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung voraus, Lehrbuchbeispiel ist der drohende Suizid. Dass die Eltern sich mit dem rebellierenden Teen überfordert sehen, gehört jedenfalls nicht dazu, vielmehr ist an diesem Punkt die Möglichkeit öffentlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sodanna uch geschehen ist:
Entsprechend ist die Minderjährige mit Zustimmung der Eltern vom Jugendamt in Obhut genommen und in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht worden.
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