Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. September 2024 (Az. 6 StR 340/24) hat sich der 6. Strafsenat mit der Frage des Tötungsvorsatzes bei einer spontanen, affektiven Tat auseinandergesetzt.
Generelle Anforderungen an den Tötungsvorsatz
Der BGH bestätigte, dass bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, wenn der Täter den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Handelns erkennt und diesen Erfolg billigt. Diese beiden Elemente — das Wissenselement und das Willenselement — müssen getrennt geprüft und durch Tatsachenfeststellungen belegt werden. Besonders wichtig ist eine Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat, einschließlich der psychischen Verfassung und Motivation des Täters zum Tatzeitpunkt.
Spontane, affektive Taten
Der BGH betont, dass bei impulsiven oder affektiv aufgeladenen Handlungen besondere Vorsicht geboten ist, wenn es darum geht, den Tötungsvorsatz festzustellen. Hier kann nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung auf den Vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen die individuellen Umstände, wie der mentale Zustand des Täters und seine Reaktionsmuster, berücksichtigt werden. Speziell bei affektiven Taten darf der Tötungsvorsatz nicht vorschnell angenommen werden.
Alkoholbedingte Enthemmung
In dem vorliegenden Fall spielte auch der Einfluss von Alkohol eine Rolle. Der BGH führte aus, dass die alkoholbedingte Enthemmung des Täters als Faktor berücksichtigt werden muss, der den Tötungsvorsatz entkräften könnte. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht den Angeklagten als voll schuldfähig ansieht.
Fazit
Zusammenfassend hat der BGH klargestellt, dass bei affektiven und spontanen Taten, wie in diesem Fall, eine besondere Sensibilität bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes geboten ist. Die bloße Gefährlichkeit der Tat reicht nicht aus, um einen Tötungsvorsatz zu bejahen.
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