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Schlagwort: Zwangsprostitution

Rechtsanwalt bei Zwangsprostitution – Verteidigung bei Vorwurf der Ausbeutung nach § 232a StGB.

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  • Veranlassung zur Fortsetzung der Prostitution

    Unter „Veranlassen“ ist jede Handlung des Täters zu verstehen, die für den Entschluss des Opfers, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen, mitursächlich ist. Der Tatbestand der Zwangsprostitution nach § 232a StGB ist daher nur durch eine Einwirkung des Täters erfüllt, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führt, wobei das Merkmal der „Fortsetzung“ insbesondere Personen betrifft, die bereits der Prostitution nachgehen, diese aber aufgeben wollen oder zu einer intensiveren Form der Prostitution veranlasst werden sollen (vgl. BT-Drucks. 12/2589, S. 8).

    Der Täter muss also einen bisher nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst herbeiführen oder das Opfer von einem bereits gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Umfang auszuüben, abbringen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der tatsächliche Wille des Opfers und nicht die Vorstellung des Täters. Geht der Täter von einem entsprechenden Willen des Opfers aus, fehlt ein solcher aber tatsächlich, kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (BGH, 2 StR 348/22).

  • Zwangsprostitution

    Entsprechend dem Vorwurf einer Zwangsprostitution macht sich strafbar, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

    Veranlassen im Sinne des §232a StGB

    Das Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ ist weit zu verstehen und bereits durch jedes Handeln des Täters erfüllt, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 33).

    Insoweit sind mit dem BGH (siehe BGH, 5 StR 245/20) die an die Tathandlung des § 232a Abs. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen gleich geblieben gegenüber jenen, die an den Begriff des „dazu Bringens“ im Sinne der Strafnormen zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in § 232 StGB aF anknüpften, an deren Stelle aufgrund der Novellierung vom 11. Oktober 2016 die Regelungen der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) getreten sind. Durch die Neuregelung ist es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 – 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18; vom 29. Oktober 2019 – 3 StR 437/19, StraFo 2020, 127; siehe auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32).

    Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (vgl. zu § 232 StGB, aF, BGH, Urteil vom 17. März 2004 – 2 StR 474/03, NStZ-RR 2004, 233, 234; Beschluss vom 7. Juli 2009 – 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; siehe zur Neufassung des § 232a auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 f.: Das Schutzgut der freien sexuellen Selbstbestimmung des Opfers wird beeinträchtigt, wenn der Täter „es zu einer Entscheidung ‚veranlasst‘, die es ohne sein Dazutun nicht getroffen hätte“).

    Nicht ausreichend ist dagegen, wenn lediglich die Prostitutionsausübung in vielfältiger Weise durch Fahrdienste, Vermittlung von Unterkünften und die Vermittlung an Freier gefördert wird. Hierdurch wird aber ggfs. der Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt!

  • Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution

    Der BGH (3 StR 132/20) konnte zur Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution festhalten:

    • Der Täter veranlasst eine zur weiteren Ausübung der Prostitution bereite Person im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Fortsetzung derselben, wenn er sie entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abhält.
    • List im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB verlangt, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen. Das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt nicht. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums wird deshalb regelmäßig von dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.
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