In der Reihe „Grundrisse des Rechts“ ist das Werk zum Insolvenzrecht von Ulrich Foerste erschienen. Soviel schon vor ab: Das Buch ist gut, aber jeder muss wissen, was er eigentlich selbst erwartet.
Für mich war es ein wenig ernüchternd, als ich Studienliteratur zum Wirtschaftsstrafrecht gesucht habe: Neben den beiden Werken von Tiedemann habe ich nichts gefunden (was sich an Studenten richtet).
Insofern fällt es natürlich auch schwer eine Empfehlung zu geben oder abzuraten: Eine grosse Wahl hat man nicht, wenn man sich für das Thema interessiert.
In den (hoffentlich) letzten Zügen meines Studiums versuche ich mich zunehmend in die Richtung Wirtschaftsrecht auszurichten. Mein Schwerpunkt bleibt das Wirtschaftsstrafrecht, doch such(t)e ich in der Vergangenheit verstärkt Literatur rund um das Thema Wirtschaft/Unternehmen. Ich bin nicht der einzige wie ich feststellen muss, was wohl auch an der stärkeren Orientierung der Ausbildung in Richtung Wirtschaft liegt.
Später folgt weitere Literatur zum Thema, es ist etwas mühselig, sich durch die Verlagsprogramme zu kämpfen – jedenfalls den Tiedemann (Wirtschaftsstrafrecht AT + BT) habe ich mir schon angeschafft, mal sehen was ich noch finde.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hat auch in zweiter Instanz vergeblich versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Karstadt Warenhaus AG zu erwirken. Die Wettbewerbsschützer wollten dem Warenhauskonzern untersagen, für ihre „Glücksbon-Tage“ zu werben. Karstadt hatte damit geworben, dass während der „Glücksbon-Tage“ jeder 1.000. Kassenbon storniert würde.
Eine Marketingfirma ermittelt Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie gewerblich vermietet oder veräußert. Sie hatte den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners und nahm deshalb entsprechende Telefonrecherchen vor. Dabei gelang es dem Geschäftsführer, den für die Geschäftsabwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Die Marketingfirma verkaufte diese dann weiter. Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.
Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, die durch einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Muttergesellschaft verbunden ist, ist es als „wirtschaftlich Beteiligter“ zuzumuten, die Kosten einer Rechtsverfolgung ihrer mittellosen Muttergesellschaft aufzubringen.