Schlagwort: Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.

Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

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  • Reform des Verbraucherrechts 2014: Weitreichende Auswirkungen für alle Unternehmer

    Der Bundestag hat die Reform des Verbraucherrechts für das Jahr 2014 beschlossen (dazu die BT-Drs und die Änderungen durch den Rechtsausschuss). Die umfangreichen Änderungen zu kommentieren und überhaupt zu erfassen wird einiges an Zeit kosten – das für mich Wichtige an dieser Stelle vorab: Ein Schwergewicht der Änderungen liegt im Fernabsatzrecht, wo einige – auch lange ersehnte – Änderungen auf Betroffene zukommen, wie etwa

    • eine Vereinfachung des Widerrufsrechts samt Widerrufsbelehrung,
    • eine relativ einheitliche und verkürzte Widerrufsfrist auf 14 Tage,
    • kaufmännisch kluge Regelung der Sendungskosten (Hinsendekosten liegen beim Verkäufer, Rücksendekosten beim Käufer – die 40 Euro Klausel ist dahin) und
    • zahlreiche Neuerungen bei Ausnahmen des Widerrufsrechts, etwa für Downloads (dazu hier bei uns), Hygieneartikel und Kosmetikartikel

    Es wäre aber ein Kardinalfehler, die Reform auf diese (weitreichenden) Änderungen zu reduzieren! Tatsächlich haben wir eine umfassende Reform des Verbraucherrechts vorliegen, die alle Händler betrifft – sowohl die Onlinehändler als auch die Einzelhändler vor Ort, die nicht im Internet verkaufen. Um das zu verstehen muss man nicht nur in die Bundestagsdrucksache blicken, sondern auch in die Änderungen, die vom Rechtsausschuss vorgenommen wurden und vom Bundestag mit beschlossen wurden.

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  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung von 2014 bis Mai 2022

    Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung die seit dem 13. Juni 2014 gilt. Dieses Muster hatte Geltung bis zum 28.05.2022. Im Folgenden wird das amtliche Muster schlicht wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind) sowie als PDF zum Download gestellt. Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen, es kann weder eine Beratung ersetzen noch wird eine Gewährleistung für die Richtigkeit übernommen.

    Allgemeine Hinweise

    Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar gestellt hat.

    Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster nach Anlage 1 (nicht Anlage 3!) das seit dem 13. Juni 2014 gilt. Für das Jahr 2013 und den Zeitraum bis zum 13.06.2014 sieht das Muster noch vollständig anders aus und ist hier bei uns zu finden.


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  • Bei Anruf Fernabsatz: Nicht jede telefonische Bestellung führt zum Widerrufsrecht!

    Eigentlich wirkt es recht einfach: Wenn man unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln einen Vertrag abschliesst, gilt das Widerrufsrecht. Wenn man also etwas in einem Laden vor Ort kaufen möchte, ruft man am besten vorher an, „kauft“ am Telefon und holt dann die Ware nur ab, um eine Widerrufsfrist zu haben – das klingt zu schön um wahr zu sein. Ist es auch.

    Man muss den §312b I BGB genau lesen, in dem am Ende eine Ausnahme steht:

    Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    Mit dieser Regelung ist jedenfalls der Anbieter, der „nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt“ (Palandt, §312b, Rn.11) aus der Regelung ausgenommen. Wer also ein Geschäft vor Ort hat und hin und wieder mal eine Bestellung via Telefon annimmt, muss sich kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen entgegen halten lassen. Damit ist auch die Problematik erledigt, dass man ja keine Widerrufsbelehrung erteilt hat und somit der Widerruf auch noch unbefristet möglich wäre. Gleichwohl, bei regelmäßigen Bestellannahmen per Telefon, sollte vorsichtshalber das Bestellmodell geprüft werden.

  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung 2012/2013

    Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB. Im Folgenden wird das Muster wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind). Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht.

    Andererseits hat sich über die Jahre hinweg eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die sich teilweise an einzelnen Worten aufhängt. Und so kann es am Ende geschehen, dass man sich zwar am amtlichen Muster orientiert, dennoch aber in die „Abmahnfalle“ läuft. Ein sehr schönes Beispiel ist dabei die „doppelte 40 euro Klausel„, die dazu führt, dass man zwar das amtliche Muster verwendet, aber am Ende doch abgemahnt werden kann. Und wer die Klausel formuliert, muss dann auch noch auf die genaue Wortwahl achten, da nur „regelmäßige Versandkosten“ Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar stellt.

    Es zeigt sich hiermit hoffentlich, dass trotz amtlichem Muster erhebliche Probleme weiterhin bestehen! Und im Fall der dann folgenden Abmahnung sind Streitwerte um die 5.000 Euro angezeigt, was zu empfindlichen Kostennoten führt, was meine Übersicht nochmals verdeutlicht.

    Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster für die Jahre 2012/2013. Ab dem 13. Juni 2014 wird die – stark vereinfachte – Widerrufsbelehrung 2014 gelten, die Sie hier bei uns finden.
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  • Widerrufsbelehrung: Überschrift „Für Verbraucher“ ist in Ordnung

    Regelmäßig wurden und werden Widerrufsbelehrungen in Online-Shops mit einer auf Verbraucher zugeschnittenen Einschränkung versehen. Besonders beliebt ist ein einleitender Satz wie „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“, der über der Widerrufsbelehrung platziert wird. Das mag problemlos erscheinen, war aber tatsächlich Gegenstand von Abmahnungen; Begründung: Der Satz lässt den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen ist.

    Es gab viel Streit zu dieser Frage, nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (I ZR 123/10) klar dazu geäußert und stellt fest, dass eine solche Überschrift problemlos möglich ist. Darüber hinaus bietet die Entscheidung Anhaltspunkte zur Frage, inwiefern Änderungen an der Widerrufsbelehrung möglich sind und woran man sich orientieren muss, wenn man Anpassungen vornehmen will.

    Update: Zur Gesetzlichkeitsfiktion des Muster-Widerrufsformulars siehe hier vom BGH!

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  • Bundesgerichtshof zur Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht bei Änderung der rechtlichen Lage

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 73/09) hatte sich im Jahr 2009 mit der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht beschäftigt, die durch einen Rechtsverstoss regelmässig begründet wird.

    Die Verwendung von unzulässigen Klauseln (etwa in AGB oder auch in der Widerrufsbelehrung) begründet grundsätzlich die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen ist regelmäßig mit sehr hohen Anforderungen verbunden: So reichen grundsätzlich weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus! (ebenso u.a. BGH, VII ZR 7/92, XII ZR 159/98). Daher wird üblicherweise im Ergebnis entweder die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung oder das Einkassieren einer einstweiligen Verfügung die Wiederholungsgefahr erst beseitigen.

    Aber es gibt auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
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  • AGB und Widerrufsbelehrung auf eBay: 3 Abmahnklassiker beim Landgericht Bonn

    In einer hier vorgelegten Sache wurde ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (1 O 21/12) aufmerksam, die inhaltlich zwar nichts neues aufwies, aber noch einmal einige Klassiker rund um die Themen AGB und Widerrufsbelehrung behandelt, die einfach nicht auszumerzen sind:

    1. Wenn in einer Widerrufsbelehrung immer noch von der „BGB-InfoV“ die rede ist, kann das abgemahnt werden.
    2. Der Satz alleine „Bei Gebrauchten Sachen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist beim Verbraucherkauf auf 12 Monate“ ist ebenfalls abmahnfähig.
    3. Wer in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen möchte, dass Verbraucher bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen haben, der muss das auch in den AGB vereinbaren.

    Soweit sollte das für erfahrene Verkäufer nichts neues sein, jedenfalls die Themenbereiche sollte man mal gehört haben. Hinsichtlich der Nr.2 kann ich nur darauf verweisen, den §475 II BGB in Ruhe und Wort für Wort zu lesen, um zu erkennen, warum dieser Satz vor keine Gericht Bestand haben wird: Dort steht nämlich nur, dass alleine hinsichtlich der in §437 BGB bestimmte Rechte eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich ist. Zur Nr.3 muss das Stichwort „doppelte 40 Euro Klausel“ sofort fallen, das Thema hatte ich hier kurz angesprochen, wobei dies inzwischen gängige OLG-Rechtsprechung ist (Ausnahme: OLG München, siehe hier).

    Fazit: Es hilft nichts – spätestens wer professionell verkauft, jedenfalls auf eBay, der muss sich zwingend rechtliche Beratung holen. Das mag am Anfang teuer sein, aber es ist ebenso blauäugig, wie eine „Milchmädchenrechnung“, ernsthaft zu glauben, man fährt günstiger mit zusammengewürfelten AGB und der blanken Hoffnung, dass kein Konkurrent das abmahnen wird. Wer immer noch nicht verstanden hat, dass zumindest auf eBay systematisch nach Rechtsverstößen in AGB und der Widerrufsbelehrung durch Konkurrenten gesucht wird, der hat erst recht enormen Beratungsbedarf. 

  • Streit um die Widerrufsbelehrung: Klassiker beim LG Cottbus

    Beim Landgericht Cottbus (11 O 73/11) hat man sich – wie so oft und gerne – um eine Widerrufsbelehrung gestritten und dabei ein paar aktuelle typische Fragen angesprochen; dazu in Kürze:

    1. Wenn eine aktuelle Widerrufsbelehrung immer noch auf die alte BGB-InfoV verweist, kann dies abgemahnt werden und stellt gerade keine Bagatelle dar.
    2. Eine Frist, innerhalb derer der Verbraucher als Käufer „offensichtliche Mängel“ zu rügen hat, ist zwar sehr beliebt, aber deswegen nicht unbedingt besser. Auch dies kann abgemahnt werden.
    3. Schon die Verwendung unwirksamer AGB sind ein Grund, der eine Abmahnung rechtfertigt.
    4. Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch beseitigt werden, dass man die AGB nach der Abmahnung ändert.

    Das ist natürlich nicht alles an typischen Problemen, aber es trifft doch einige Kernprobleme, die offensichtlich nicht auszumerzen sind.

  • OLG Hamm: Vertragsschluss bei ebay bereits mit Abgabe des Gebotes!

    Ich war skeptisch und habe mich am Ende tatsächlich geirrt: Das OLG Hamm (4 U 145/11) hat ausweislich der nun vorliegenden Urteilsbegründung tatsächlich entschieden, dass ein Vertrag auf ebay bereits mit Abgabe des jeweiligen Gebotes (und nicht erst mit Auktionsende!) zu Stande kommt.

    Hinweis: Diese Rechtsprechung ist meines Erachtens auf Grund danach ergangener Rechtsprechung des BGH überholt (dazu hier). Die allgemeinen Grundsätze zum Vertragsschluss auf eBay finden Sie hier bei uns.

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  • OLG Hamm zur Widerrufsfrist bei eBay

    Das OLG Hamm (4 U 145/11) hat sich mit der Widerrufsbelehrung bei eBay auseinandergesetzt und in der Kürze festgestellt, dass eine unmittelbar nach Auktionsende versendete Widerrufsbelehrung ausreicht, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen und die 1-Monatige Frist zu vermeiden.

    Wer mag, kann nun aufhören zu lesen. Im Detail aber ergeben sich beim OLG Hamm weitere Fragen.
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  • Rechtsprechung: Widerruf subventionierter Handyverträge möglich?

    Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung & Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den Widerruf subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Handy samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder via Internet bestellte wurde – es geht nicht um Widerrufsrechte im Fernabsatz, sondern um das Widerrufsrecht auf Verbraucherkreditverträgen.

    Hinweis: Zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen siehe hier bei uns.
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  • BGH: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig?

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (VIII ZR 95/11) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

    Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

    Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

    Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

    Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine „ladungsfähige“ Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

    (Quelle: PM des BGH)

    Hinweis: Die Entscheidung ist leider nur bedingt nutzbar und bezieht sich auf die alte Rechtslage! Heute ist die Angabe einer ladefähigen Anschrift zwingend. lediglich wer in der Vergangenheit deswegen abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird hier Beratungsbedarf haben.

  • Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

    Der Streitwert bei Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist immer wieder Gegenstand von Streit – schließlich hängt hier die nicht unbedeutende Frage der gegnerischen Anwaltskosten mit dran. Dabei ist zunehmend festzustellen, dass jedenfalls bei Abmahnungen durch Mitbewerber die OLG-Rechtsprechung zu relativ kleinen Streitwerten neigt, die sich um die 5.000 Euro bewegen (dazu z.B. OLG Karlsruhe, 4 W 19/10, hier vorgestellt – ebenso OLG Hamburg, 3 W 189/07 und OLG Celle, 13 W 112/07, die ebenfalls von 5.000 Euro ausgehen). Das OLG Naumburg (10 W 37/07) sah im einstweiligen Verfügungsverfahren 2.500 Euro pro Fehler in der Widerrufsbelehrung als angemessen an. Da das einstweilige Verfügungsverfahren regelmäßig mit der Hälfte der Hauptsache angesetzt wird, darf man hier wohl von 5.000 Euro in der Hauptsache ausgehen. Anders das OLG Brandenburg (6 W 183/08), das schon im Eilverfahren 4.000 Euro ansetzt.

    Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 70/11) hat nunmehr geäußert, dass das hinsichtlich von Mitbewerbern zwar zutreffend sei, aber bei Verbraucherschutzverbänden keine Anwendung finden soll. Da diese ein „allgemeines Interesse“ vertreten, sei hier ein höherer Streitwert durchaus angemessen. Jedenfalls 15.000 Euro erschienen dem OLG Frankfurt a.M. keineswegs zu hoch in diesem Fall.

    Zu den Landgerichten: Das LG Köln (28 O 304/05) wollte pauschal 2.000 Euro pro Fehler in der Belehrung ansetzen. Beim LG Düsseldorf (12 O 6/04) sieht man 3.000 Euro als angemessen.

    Hinweis: Die Rechtsprechung zu dem Thema ist zunehmend diffus und wird für viele Shop-Betreiber schwer nachvollziehbar sein. Das OLG Hamm (4 W 19/07) etwa äusserte hinsichtlich der Problematik in einem konkreten Fall:

    Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird, wobei wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Umstandes, dass es hierbei wiederum nur um einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von beanstandeten Verstößen geht, in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe von 10.000,- € sach- und interessengerecht erscheint.

    Man sieht: Grundsätzlich wären es wohl 30.000 Euro, die aber abgemildert werden auf 10.000 Euro. Ebenso 10.000 Euro übrigens das OLG Schleswig, 6 W 9/08. Der einzige echte Ausreißer ist hier das OLG Düsseldorf, das jedenfalls früher von einem Streitwert unter 1.000 Euro ausging (dazu nur OLG Düsseldorf, I-20 W 15/07).

    Im Fazit sollte man davon ausgehen, dass derzeit jedenfalls eine Bemessung von 5.000 Euro insgesamt keinen durchgreifenden Bedenken begegnen wird!

  • Widerrufsbelehrung: Hinweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig und keine Bagatelle

    Zugegeben, es ist zunehmend schwierig den Überblick bei der notwendigen, abzugebenden Widerrufsbelehrung zu behalten (ein Grund mehr, sich beraten zu lassen). Dennoch ist es zwingend, das Thema nicht schleifen zu lassen. Nunmehr hat das OLG Hamm (I-4 U 99/11) klar gestellt, dass eine „im Kern richtige“ Widerrufsbelehrung, die schlichtweg auf die falschen Normen verweist (hier: Anstelle auf das EGBGB wurde auf die früher richtige BGB-InfoV verwiesen) nicht nur ein Wettbewerbsverstoss ist, sondern auch keine Bagatelle, also wirksam abgemahnt werden kann.

    Wieder einmal wird damit deutlich, dass auch scheinbar „kleine“ Verletzungen der rechtlichen Vorgaben nicht vorschnell als wettbewerbsrechtliche Bagatelle bewertet werden dürfen. Vielmehr sind gerade diese „Kleinigkeiten“, die man schnell übersehen kann, der Grund sich ordentlich um notwendige Pflichten wie die Widerrufsbelehrung zu kümmern.

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  • Aktuelle Trusted-Shops Studie: Abmahnungen von Online-Shops

    TrustedShops hat die inzwischen 3. Auflage ihrer Studie rund um Abmahnungen von Online-Shops vorgestellt. Im Ergebnis zeigt sich ein Rückgang der Abmahnungen, im Umkehrschluss der Ergebnisse aber m.E. Folgendes, was ich für mich aus dieser Studie mitnehme:

    1. Ein Online-Shop Betreiber muss im Schnitt mit einer Abmahnung im Jahr rechnen, und
    2. der Großteil der Abmahnungen betrifft die Widerrufsbelehrung, so dass man hier mit konzentriertem Aufwand bereits das Abmahnungsrisiko insgesamt spürbar senken kann.

    Problematisch könnte dabei werden, dass wir uns derzeit in der Übergangsphase zwischen alter und neuer Widerrufsbelehrung 2011 befinden. Ab dem 4. November 2011 müssen Online-Shops zwingend die neue Widerrufsbelehrung anbieten. Insofern kann es sein, dass derzeit noch die berühmte „Ruhe vor dem Sturm“ herrscht. Online-Shops sollten insofern bemüht sein, rechtzeitig die korrekte Abfassung ihrer Widerrufsbelehrung ab dem 4.11.2011 sicher zu stellen!