Schlagwort: Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.

Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

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  • Widerrufsbelehrung: Abweichung bei Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist vom amtlichen Muster

    Bei Verträgen zwischen dem Jahr 2002 und 2010 wurde bei einem Widerrufsrecht an Hand des amtlichen Musters der BGB-InfoV über das bestehende Widerrufsrecht belehrt. Dieses amtliche Muster war nur leider fehlerhaft, weswegen häufig versucht wurde, bekannte Fehler selber zu beseitigen. So war dort zu lesen, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ – was aber eben so nicht korrekt formuliert war. Wer dies gleichwohl so schrieb wie im amtlichen Muster, der war auf der sicheren Seite – viele aber wollten es damals richtig(er) machen und versuchten sich an eigenen Formulierungen.
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  • Widerrufsrecht: Zur Widerrufsbelehrung entsprechend der BGB-InfoV

    Rechtlich nicht mehr existent ist heute die früher einmal existierende „BGB-InfoV“ – gleichwohl spielt sie eine bedeutende Rolle. Denn an dieser orientierten sich damalige Widerrufsbelehrungen, jedenfalls bis zum 10.06.2010 (danach trat die BGB-InfoV ausser Kraft – es ist aber davon auszugehen, dass in zahlreichen Verträgen danach weiterhin die frühere und fehlerhafte Formulierung verwendet wurde). Jedenfalls wer einen Darlehensvertrag zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen hat, der wird sich sehr für die BGB-InfoV interessieren.
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  • Widerrufsrecht: Zur optischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung bei einem Versicherungsvertrag

    Grundsätzlich ist jegliche Änderung von Widerrufsbelehrungen kritisch zu sehen – allerdings gibt es eben auch Spielräume, speziell bei Versicherungsverträgen. Der BGH (IV ZA 5/14) hielt dies zu einem scheinbar lapidaren Sachverhalt nochmals fest:

    Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.

  • Widerrufsrecht: Zum Widerruf eines Vermittlungsvertrages über eine Versicherung

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 440/13) hatte sich mit dem Widerruf eines Vermittlungsvertrages über eine Versicherung aus dem Jahr 2007 zu beschäftigen. Hier war eine Vergütung für die Vermittlung vereinbart, allerdings wurde fehlerhaft über das zustehende Widerrufsrecht belehrt – und damit lief die Widerrufsfrist nicht an:

    Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB aF zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von §499 Abs.2 BGB aF. Gemäß §501 Satz1 i.V.m. §495 Abs.1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 – III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22; vom 17. Januar 2013 – III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff; vom 12. Dezember 2013 aaO S. 224 f Rn. 19 f und vom 5. Juni 2014 aaO S. 878 f Rn. 19).

    Das Ergebnis liegt auf der Hand: Der Widerruf war möglich, die Vermittlungsprovision muss vielleicht nicht gezahlt werden. An dieser Stelle beginnt aber die nächste leidvolle Diskussion, nämlich ob ein eventueller Wertersatz zusteht und wie hoch dieser ausfällt. Dies hängt letztlich am Einzelfall, und vor allem an der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsvertrag zu Stande kam.

  • Widerrufsbelehrung: Telefonnummer muss erwähnt werden

    Das Landgericht Bochum (13 O 102/14) hat sich zur inhaltlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung geäußert:

    Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht vollständig, als sie weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthält. Nach § 355 BGB n.F. erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, wobei aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen muss. (…)

    Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.

  • Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

    Inzwischen mehren sich bei mir Abmahnungen wegen Verstössen gegen Belehrungspflichten im Bereich des Fernabsatzes. Es scheint so, dass viele tatsächlich eine gewisse Wartezeit abgewartet haben und nun zunehmend gegen Verstöße vorgehen. So liegt mir u.a. eine Abmahnung durch den „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ vor, in der veraltete Texte rund um das Widerrufsrecht bemängelt werden. Die Abmahnung sticht hervor, weil eben nicht nur abgemahnt wird, sondern es wird sehr ausführlich erklärt, wie der Verstoss sich zusammensetzt und es werden gar Gestaltungshinweise zur verbesserten Darstellung geboten. Bei letztlichen Gesamtkosten von ca. 230 Euro ist das eine Abmahnung, die – sofern berechtigt – ihr Geld auch mal wert ist.

    Es ist darauf zu achten, die Reform des Verbraucherrechts 2014 zu berücksichtigen (dazu hier Artikel bei uns), wer noch auf veraltete Paragrafen verweist oder die alte Widerrufsbelehrung verwendet kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die abgemahnten Punkte hinsichtlich der AGB sind auch grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoss.

  • Widerrufsrecht beim Immobilienkredit: Kreditvertrag widerrufen?

    Die Zinsen für Kredite sind aktuell auf einem Tiefstand während zahlreiche Verbraucher sich in vor Jahren geschlossenen Kreditverträgen gebunden finden, die ganz erheblich schlechtere Konditionen bieten. Eine vorzeitige Vertragsablösung ist regelmässig wegen der Vorfälligkeitsentschädigung unattraktiv; stattdessen werden Verbraucher immer häufiger auf die (vermeintliche) Möglichkeit eines Widerrufs als attraktive Lösung hingewiesen.

    In unserer Kanzlei werden Mandanten in diesem Bereich vertreten, dabei gilt es, mit einigen utopischen Vorstellungen aufzuräumen.
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  • Widerrufsrecht und Immobilienmakler – Vom Umgang mit dem Widerrufsrecht beim Maklervertrag

    Von einem „Schock für Immobilienmakler“ ist in der Presse die Rede: Es geht um das „neue“ Widerrufsrecht, das „den Makler seine Provision kosten kann“. Die Aufregung ist groß, aber nicht ganz unangebracht. Ein Blick auf das Thema mit Hinweisen für Makler.
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  • Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

    Der ein oder andere sollte es bemerkt haben: Zum 13. Juni 2014 wurde das Verbraucherrecht reformiert, im Kern geht es dabei um Änderungen im Bereich des Fernabsatzes. Die Regeln zum Widerrufsrecht wurden (erneut) angepasst im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung, zwingend war damit auch das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung zu überarbeiten. Soweit, so unspannend – abzusehen war, dass nicht wenige Shopbetreiber trotz der massiven Informationen zum Thema das Problem schlicht übersehen oder ohne professionelle Hilfe selber an der Widerrufsbelehrung „basteln“, mit dem Risiko von Fehlern verbunden. Insoweit ebenfalls abzusehen war, dass die Abmahnungen rund um die Widerrufsbelehrung kein Ende nehmen, nach der Umstellungsphase vielleicht sogar anziehen. (Denn neu ist diese Entwicklung ja nun nicht, siehe etwa 2013)

    Nun zeigt sich, dass die ersten Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrungen die Runde machen.
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  • Reform des Verbraucherrechts zum 13. Juni 2014

    Es ist soweit: Zum morgigen 13. Juni 2014 tritt eine umfassende Reform des Verbraucherrechts in Kraft, die sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shop-Betreiber weitreichende Folgen hat. Die wichtigsten Folgen sind in aller Kürze wie Folgt dargestellt.
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  • Verbraucherrecht 2014: Alte Unterlassungserklärungen prüfen

    Es gilt aufzupassen, wenn das neue Verbraucherrecht zum Juni 2014 in Kraft tritt: Einige nach altem Verbraucherrecht unzulässige und gerne abgemahnte Verhaltensweisen werden zukünftig erlaubt sein. Dies dürfte insbesondere folgendes betreffen:

    • Die vormals „problematische“ Abwälzung der Rücksendekosten auf Verbraucher ist in Zukunft gesetzlicher Regelfall
    • Die Aufnahme einer Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung ist zukünftig ausdrücklich vorgesehen und kein Problem
    • Die Widerrufsfrist ist nun fest auf 14 Tage ausgelegt

    Wer jedoch abgemahnt wurde und eine mit Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird nun unsicher sein. Tatsächlich muss man wohl keine Angst haben, der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn aus einer rechtlich überholten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Gleichwohl wird es sinnvoll sein, abschliessend zu klären, dass kein Unterlassungsvertrag mehr besteht – bzw. die Punkte aus einem Unterlassungsvertrag gestrichen werden, die sich überholt haben. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag zum Thema „Kündigung einer Unterlassungserklärung“ – wichtig ist, dass Betroffene sich frühzeitig um das Thema kümmern.

  • Verbraucherrecht 2014: Die Versandkosten nach einem Widerruf – Rücksendekosten und Hinsendekosten

    Mit der Reform des Verbraucherrechts zum Juni 2014 wird die Situation bei den Versandkosten nach Widerruf, also Hinsendekosten zum Verbraucher und Rücksendekosten zum Unternehmer, neu geregelt. Der neue §357 BGB strukturiert insoweit die Rechtslage nicht nur neu, sondern auch etwas klarer:
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  • Unterlassungserklärung beinhaltet nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis

    Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung:  Man liest es immer wieder, gerade bei Filesharing-Abmahnungen in Berichten im Internet – Das unterzeichnen einer nicht-modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet angeblich ein Schuldanerkenntnis und soll deswegen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichten, selbst wenn diese in der Unterlassungserklärung gar nicht benannt sind. Ich bin seit je her skeptisch, ob das so stimmt.

    Das fängt damit an, dass der BGH – entgegen mancher Äußerung von Kollegen – gerade nicht festgestellt hat, dass es sich bei einer Unterlassungserklärung um ein umfassendes Anerkenntnis oder Schuldanerkenntnis handelt. Bei genauer Betrachtung findet man in Entscheidungen des BGH zum Thema sogar das Gegenteil.

    Dazu bei uns:

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  • Reform der Verbraucherrechte 2014: Widerrufsrecht bei Downloads und Apps wird eingeführt

    Im Juni 2014 tritt eine umfangreiche Reform der Verbraucherrechte in Kraft (ich hatte das hier besprochen). Mit dieser Reform kommt eine Änderung, die bisher wenig Beachtung gefunden hat: Downloads erhalten ein ausdrückliches Widerrufsrecht. Das Zugleich aber auch spürbar eingeschränkt wird. Betroffen davon sind sämtliche „digitalen Inhalte“ die nun auch im Gesetz definiert werden. Damit kommt ein Widerrufsrecht für Software-Downloads ebenso wie für Apps, digitale Bücher und Hörbücher.
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  • Abmahnung wegen Verstoss gegen §22a StVZO

    Mir liegt eine Abmahnung vor, weil jemand Fahrzeugteile verkauft hat, die bauartgenehmigungspflichtig nach §22a StVZO sind – aber die entsprechende Betriebserlaubnis gar nicht haben. Wie so oft wurde dabei durch den Verkäufer auch noch offen darauf hingewiesen, dass eine Zulassung für den Strassenverkehr gar nicht vorliegt, was wahrscheinlich gerade zu der Abmahnung führte. Dabei wurde gleichzeitig eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, quasi in einem Aufwasch, mit abgemahnt.

    Rechtlich mag man über die Frage streiten können, ob ein solcher Hinweis nicht das Angebot solcher Fahrzeugteile legalisieren kann – die Rechtsprechung sieht es derzeit nicht so (zur Rechtslage beim Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Zulassung siehe hier bei uns).

    Die Abmahnung ist gut formuliert, die beigefügte Unterlassungserklärung ufert auch nicht gerade aus. Beim angesetzten Gegenstandswert mag man diskutieren und somit die Kosten vielleicht senken können, insgesamt aber – wenn der Vorwurf tatsächlich stimmt – eine solide Abmahnung.