Schlagwort: Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gibt dem Verbraucher das Recht, einen über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 14 Tage, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die der Verbraucher vom Verkäufer erhalten muss. Sie muss unter anderem über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Frist und die Modalitäten seiner Ausübung sowie über die Folgen des Widerrufs informieren.

Verkäufer im Internet müssen bei der Formulierung und Darstellung des Widerrufsrechts besondere Vorsicht walten lassen. Sie müssen sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung vollständig, richtig und leicht verständlich ist und dem Verbraucher rechtzeitig, d.h. vor Abgabe seiner Vertragserklärung, zur Verfügung steht. Zudem kann eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht sehr lange ausüben kann. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden.

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  • BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen: Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen geäußert und festgestellt, dass eine Verwirkung zwar durchaus anzunehmen sein kann, dies aber nicht vorschnell und nur auf Grund eines erheblichen Zeitablaufs angenommen werden kann.

    Insgesamt lässt sich feststellen, dass jedenfalls Jahre nach Vertragsbeendigung und Untätigkeit des Verbrauchers bei ordnungsgemäßer kritikloser Vertragserfüllung auf beiden Seiten durchaus eine Verwirkung diskutiert werden kann. Der BGH (XI ZR 501/15) hat insoweit in aller Kürze klar gestellt:

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  • Widerrufsbelehrung muss in gedrucktem Flyer geboten werden

    In erster Instanz hatte sich das Landgericht Wuppertal (11 O 40/15) mit der Thematik der Widerrufsbelehrung bei gedruckten Flyern (es ging um eine Werbebeilage in der Tagespresse) beschäftigt und festgestellt, dass diese zwingend zu erteilen ist. Der Werbende hatte darauf verwiesen, dass er nicht einsieht, warum bei Fernsehwerbung eine Privilegierung stattfindet, bei gedruckten Flyern aber nicht, da auch bei diesen ein begrenzter Raum vorhanden ist der durch eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt wird. Dies hat das Gericht zurück gewiesen.

    Die Entscheidung ist formal korrekt und sollte nochmals in Erinnerung rufen, dass im §246a EGBGB ganz erhebliche Informationspflichten vorhanden sind, die einzuhalten sind. Wer entsprechende Werbung betreibt und den Vertragsschluss ausserhalb von geschäftsräumen anbietet muss hier entsprechende Informationen vor dem Vertragsschluss bereit halten. Dabei wird die Rechtsprechung voraussichtlich immer bei der Bewertung, ob begrenzter Platz zur Verfügung steht (§3) sehr zurückhaltend sein.

    Update: Inzwischen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (15 U 54/15) diese Entscheidung bestätigt.

    Gleichwohl kann man durchaus kritisch sein, wenn das Gericht anführt, dass der Werbende selber in der Hand hat, wie viel Platz ihm zur Verfügung steht. Gedruckte Werbebeilagen sind preislich vom Umfang her gestaffelt, sowohl bei der Frage der Beilage als auch bei den Druckkosten. Hier bietet sich durchaus Argumentationspotential, denn eben diese Kosten dürften der grund sein, warum Sendezeit bei Fernsehwerbung nach Art.246a §3 EGBGB privilegiert ist. Wer solche Verfahren scheut muss seine Werbeflyer allerdings dennoch entsprechend den umfangreichen Vorgaben gestalten.

    Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Anzeigen
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  • Wann ist man Unternehmer?

    Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB: Wer in grösserer Zahl Dinge verkaufen möchte, der muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein. Sehr schnell ist man als Verkäufer, egal ob man Privat seine selbst gebrauchten Dinge verkauft, plötzlich ein Unternehmer im Sinne des BGB und vielleicht sogar im Sinne des Steuerrechts. Dabei kommt es nicht auf den eigenen Willen an, sondern auf Umstände, die dazu führen, dass man rechtlich als Unternehmer einzustufen ist.  Wenn dies geschieht muss man z.B. ein Widerrufsrecht gewähren und darüber ordnungsgemäß belehren, ja sogar ggfs. Umsatzsteuer bezahlen.

    Das Erwachen kann mitunter böse sein – und auch schnell erfolgen, etwa wenn beim 30. privaten Verkauf auf einmal die vielgefürchtete Abmahnung ins Haus flattert. 

    Allerdings gibt es seit dem Oktober 2018 Hoffnung: Nach Jahren rigider deutscher Rechtsprechung hat der EUGH hier die Regeln gelockert. Verbraucher sind nicht mehr automatisch als Unternehmer beim Verkauf einzustufen, auch wenn erhebliche Mengen verkauft werden – der EUGH hat einen deutlich differenzierteren Kriterienkatalog vorgelegt, mit dem deutsche Gerichte zukünftig arbeiten müssen. Abmahnungen beim Verkauf gebrauchter Artikel durch Verbraucher sind damit deutlich unattraktiver geworden.

    Beachten Sie bei uns auch:

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  • Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert?

    Immer wieder im Streit steht die Frage, welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert im Wettbewerbsrecht heran zu ziehen ist. Dabei hat der BGH klar gestellt, dass es keinen richterlichen Regelstreitwert gibt. Während früher im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auszugehen war, hat sich dies im Zuge der Streitigkeiten um Informationspflichten verändert, bei der Widerrufsbelehrung ist man etwa inzwischen bei 3.000 bis 7.500 Euro angelangt.

    Im Übrigen hat beispielhaft das OLG Frankfurt am Main (6 W 24/17) entschieden, dass den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zukommt und etwas anderes dann gilt, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 – 6 W 65/10; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.

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  • Abmahnung bei Verkauf auf ebay: Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

    Wenn Sie auf Ebay Waren als Unternehmer verkaufen, haben Sie diverse Informationspflichten und Belehrungspflichten. Dabei kommt es auf die Gesamtwertung des Verhältnisses der Anzahl der Verkäufe zum Verkaufszeitraum an, um festzustellen, ob Sie überhaut als Unternehmer einzustufen sind. Die Frage, wann Sie Unternehmer sind, habe ich versucht hier darzustellen.

    Sollten Sie als Unternehmer einzustufen sein, gleichwohl „ganz normal“ als Privatperson ihre Angebote gestalten, sind es häufig diese Gründe, die zu einer Abmahnung führen:

    • Angabe gar keiner, falscher oder gar unterschiedlicher Widerrufsfristen
    • Werbung mit „Versichertem Versand“
    • Fehlerhafte AGB, etwa Ausschluss der Gewährleistung oder Vorgabe eines ausschließlichen Gerichtsstandes
    • Fehlende Belehrung über technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss führenden technischen Mittel und keine Information über die Speicherung des Vertragstextes
    • Produktspezifische Informationspflichten, etwa zum Energieverbrauch (ENVKV) oder nach der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu beachten Sie den Bereich auf unserer Seite zum eCommerce)

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist ist zulässig

    Das OLG Frankfurt (6 W 42/15) hat sich zur Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist geäußert:

    Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig. (…)
    Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.

  • Unterlassungsanspruch: Zur Auslegung einer einstweiligen Verfügung

    Beim OLG Frankfurt (6 W 3/15) ging es um die Auslegung und Vollstreckungsfähigkeit einer nicht hinreichend bestimmten einstweiligen Verfügung. Hierzu stellte das OLG fest:

    Ein nicht hinreichend bestimmter Unterlassungstitel ist ausnahmsweise vollstreckungsfähig, wenn er im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechnung).

    Im vorliegenden Verfahren aber unterlag der Unterlassungsgläubiger, da das von ihm beanstandete Verhalten nicht mehr unter den Unterlassungstenor fiel.
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  • Wettbewerbsrecht: Marktverhaltensregel

    Die Marktverhaltensregel im Wettbewerbsrecht: Regelmäßig für Überraschung sorgt bei Unternehmen die im Wettbewerbsrecht vorgesehene Relevanz der „Marktverhaltensregel“. Hintergrund ist §3a UWG (vormals, bis Dezember 2015 §4 Nr.11 UWG), wo man liest

    Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

    (Frühere Fassung des §4a Nr.11 UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer (…) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.)

    Es geht dabei darum, dass zum einen natürlich das UWG Regeln zum Verhalten von Wettbewerbern aufstellt. Doch darüber hinaus wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es auch ausserhalb des UWG Regeln gibt, die festlegen, wie sich Marktteilnehmer zu verhalten haben – und dass man wettbewerbsrechtlich gegen Verstöße vorgehen kann.

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  • Fernabsatz: IDO Interessenverband fordert Vertragsstrafe

    Es sollte nicht überraschen, dass man nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Fokus des Unterlassungsgläubigers steht – immerhin steht eine durchaus lukrative Vertragsstrafe im Raum, wenn zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird. Der „IDO Interessenverband“ ist mir mit verschiedenen Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts bekannt, speziell auch im Bereihc der Widerrufsbelehrungen. Eine Unterlassungserklärung in diesem Bereich ist gerade für Online-Verkäufer besonders kritisch, da zumindest in der Theorie bei jedem Angebot im Internet das Risiko einer Vertragsstrafe winkt. Schliesslich müssen die beachtlichen Informations- und Belehrungspflichten hier jedes Mal bedacht sein.

    Erschreckend ist es auch, dass Unternehmer durchaus häufig nach einigen Jahren abgegebene Unterlassungserklärungen „zu vergessen“ scheinen. Dabei bindet die Unterlassungserklärung eben nicht „nur“ 30 Jahre, sondern lebenslang. Wer also 1980 als GmbH eine Vertragsstrafe versprochen hat, der sollte auch 2015 noch darüber nachdenken bei der Gestaltung der eigenen Werbemaßnahmen.

    Zu der typischen Frage „Kann man da noch etwas machen“ in aller Kürze: Es kommt auf den Einzelfall an. Ich war in mehreren Fällen geforderter Vertragsstrafen tätig, sowohl rein aussergerichtlich als auch vor Gericht. Zu konkreten Ergebnissen schreibe ich ganz bewusst nichts, da ich hier dem Gegner immer zusichere, dass ich zu Verhandlungen und deren Ergebnis nichts schreibe.

  • Widerruf von Bankkredit: Übernahme von Fußnoten in Widerrufsbelehrung unschädlich

    Auch beim Landgericht Hagen (9 O 73/14) ging es um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, die bei einem Kreditvertrag verwendet wurde. Es zeigt sich einmal mehr, wie wichtig ein detailliertes Arbeiten vor Gericht ist – und dass derartige Fälle keine „Selbstläufer“ sind.
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  • Widerrufsrecht bei Heizöl-Bestellung

    Immer wieder glauben verbraucher, dass Ihnen ein Widerrufsrecht bei der Bestellung von Heizöl zusteht. Abwegig ist dies keinesfalls, wird doch regelmäßig per Telefon oder Internet bestellt, so dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Aber: Nur weil über Telekommunikationsmittel ein Vertrag geschlossen wird, steht nicht ausnahmslos ein Widerrufsrecht zur Seite. Tatsächlich gab es früher Streit darüber, inzwischen aber gibt es ein Widerrufsrecht wenn man telefonisch oder über das Internet Heizöl bestellt – jedenfalls solange, bis der Tank befüllt wird.
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  • Widerruf von Bankdarlehen: Verbraucher muss Abschrift des Vertrages erhalten

    Auch das Landgericht Ulm (4 O 343/13) hat sich zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung geäußert und klargestellt, dass hier sichergestellt sein muss, dass der Verbraucher versteht, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn ihm eine Abschrift seines Vertrages (oder das Original) zur Verfügung gestellt wird:

    Der Lauf der Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag wie vorliegend (§ 492 BGB) hängt davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH XI ZR 33/08, […] Rdnr. 15).

    Die vorliegende Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

    Sie stellt nicht klar, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt ist. Die Belehrung verweist auf die Zurverfügungsstellung des schriftlichen Vertragsantrags, was auch der Antrag des Darlehensgebers sein könnte. Korrekterweise hätte die Belehrung klarstellen müssen, dass es auf den Vertragsantrag des Verbrauchers ankommt. So schlägt die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vom 29.07.2009 (Muster für die Widerrufsbelehrung) die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ vor.

  • Widerruf von Bankdarlehen – Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

    Auch das Oberlandesgericht Hamm (31 U 74/14) hatte sich mit dem Widerrufsrecht bei einem Darlehensvertrag zu beschäftigen. Neben einer wenig überraschenden Grundsätzlichen Aussage zum Widerrufsrecht findet sich dann hier auch eine beachtenswerte Feststellung zur (vermeintlichen) Verwirkung des Widerrufsrechts. Eine solche Verwirkung kann unter Umständen durchaus auftreten – aber eben nicht beim Widerrufsrecht.
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  • Widerrufsbelehrung: Zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach §14 BGB-InfoV

    Änderungen des früheren Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung können sich an verschiedener Stelle rächen – und ein auch nach Jahren noch laufendes Widerrufsrecht für den Verbraucher eröffnen. So hat der BGH (VIII ZR 82/10) in einer älteren Entscheidung schon festgestellt, dass sowohl Änderungen an den Überschriften als auch bei der Textgrösse schnell ein Risiko bedeuten können.
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  • Widerrufsrecht: Zur Widerrufsbelehrung bei einem Versicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 295/13) hat sich zur Gestaltung und den Hinweispflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei einem Versicherungsvertrag hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung geäußert – und wiedermals festgestellt, dass hier eine klassische Fehlformulierung lauert:

    Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (…)

    Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (…)

    Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kos- tenausgleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffen- de Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versiche- rungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kos- tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. (…)