In erster Instanz hatte sich das Landgericht Wuppertal (11 O 40/15) mit der Thematik der Widerrufsbelehrung bei gedruckten Flyern (es ging um eine Werbebeilage in der Tagespresse) beschäftigt und festgestellt, dass diese zwingend zu erteilen ist. Der Werbende hatte darauf verwiesen, dass er nicht einsieht, warum bei Fernsehwerbung eine Privilegierung stattfindet, bei gedruckten Flyern aber nicht, da auch bei diesen ein begrenzter Raum vorhanden ist der durch eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt wird. Dies hat das Gericht zurück gewiesen.
Die Entscheidung ist formal korrekt und sollte nochmals in Erinnerung rufen, dass im §246a EGBGB ganz erhebliche Informationspflichten vorhanden sind, die einzuhalten sind. Wer entsprechende Werbung betreibt und den Vertragsschluss ausserhalb von geschäftsräumen anbietet muss hier entsprechende Informationen vor dem Vertragsschluss bereit halten. Dabei wird die Rechtsprechung voraussichtlich immer bei der Bewertung, ob begrenzter Platz zur Verfügung steht (§3) sehr zurückhaltend sein.
Update: Inzwischen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (15 U 54/15) diese Entscheidung bestätigt.
Gleichwohl kann man durchaus kritisch sein, wenn das Gericht anführt, dass der Werbende selber in der Hand hat, wie viel Platz ihm zur Verfügung steht. Gedruckte Werbebeilagen sind preislich vom Umfang her gestaffelt, sowohl bei der Frage der Beilage als auch bei den Druckkosten. Hier bietet sich durchaus Argumentationspotential, denn eben diese Kosten dürften der grund sein, warum Sendezeit bei Fernsehwerbung nach Art.246a §3 EGBGB privilegiert ist. Wer solche Verfahren scheut muss seine Werbeflyer allerdings dennoch entsprechend den umfangreichen Vorgaben gestalten.
Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Anzeigen
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