Schleichwerbung ist fester (unschöner) Bestandteil des Internet-Alltags. Das OLG Köln (19 U 3/10) hat sich im Juli letzten Jahres mit einem „Schleichwerbungs-Vertrag“ beschäftigt. Solche Verträge sind nichts besonderes, es geht u.a. darum, dass jemand gegen Geld verspricht, in Foren und Blogs für seinen Vertragspartner Links zu dessen Angeboten zu platzieren. Das Problem ist nun, dass solche Aktionen zum einen in Foren nicht gut ankommen und zum anderen auch leicht (automatisiert) zu entdecken sind. Dies ganz besonders, wenn man eigens neue Accounts anlegt, um Werbepostings zu platzieren. Gute Forensoftware bietet Foren-Rankings an, die gerade bei neueren Accounts gesonderte Kontrollvorrichtungen platziert. Hinzu kommt, dass vor allem etablierte Accounts zu Feedback und Beachtung führen.
Nun handelte der „Schleichwerber“ in diesem Fall wohl vor allem mit neuen Accounts, der erhoffte Erfolg blieb aus. Der Vertragspartner wollte auf Grund des ausbleibenden Erfolges nicht zahlen – und bekam Recht.
Das OLG Köln stellt fest, dass es im Zuge der Vertragsauslegung des vorgelegten Vertrages festzustellen war, dass „historische Accounts“ zur Nutzung der Platzierung der Werbung zwingend waren. Es war eine Vertragsverletzung, auf neu eingerichtete Accounts zu setzen, da sich – abgesehen von den geschilderten Verhandlungen – bereits aus der Natur des Vertrages ergibt, dass der Vertragszweck nur mit solch „historischen Accounts“ zu erreichen war.
Vorgänge wie der hier beschriebene sind heute üblich, sei es als „Standalone-Maßnahme“ oder im Rahmen von SEO-Paketen. Um es hart zu sagen: Die Erkenntnis, dass im Rahmen solcher „Maßnahmen“ auf historische Accounts zu setzen ist, sollte nicht überraschen und nicht der „Aha-Effekt“ dieser Entscheidung sein. Wichtiger ist die Tatsache, dass ein OLG offensichtlich in der Lage ist, die Bedeutung von einzelnen Details dieser Maßnahme zu erfassen und richtig zu gewichten – die Befürchtung, dass ein Gericht die Unterschiede zwischen historischen und neuen Accounts nicht nachvollziehen kann, wäre durchaus angebracht. Dass das OLG Köln hier den richtigen Weg wählte, wird aber nicht zuletzt daran liegen, dass man einen Sachverständigen eingeschaltet hat. In dem liegt aber auch zum Teil das enorme Kostenrisiko, der Streitwert für das Berufungsverfahren liegt nicht ohne Grund am Ende bei über 11.000 Euro. Der vor Gericht Unterlegene dürfte letzten Endes gute 4.500 Euro Kosten abtragen müssen.
Ergebnis: Wieder einmal kann nur betont werden, dass es (a) auch bei Dienstleistungen im Internet eine lege artis gibt, die justiziabel ist und (b) jeder scheinbar noch so harmlose Vertrag erhebliche Gefahren bietet, die am besten durch eine genaue vertragliche Ausarbeitung vermieden werden.
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