Der Bundesgerichtshof (5 StR 134/15, „HSH Nordbank“) hat ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn die in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten werden – und damit eine Hauptpflicht gegenüber der zu betreuenden Gesellschaft verletzt wird – eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vorliegt, die (gleichsam „automatisch“) so schwer wiegt, dass sie zugleich…WeiterlesenUntreue bei Pflichtenverstoß der Geschäftsleitung
Schlagwort: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht
Rechtsanwalt für Vorstandshaftung, Unternehmensstrafrecht und Haftung des Geschäftsführers – die Vorstandshaftung im Wirtschaftsstrafrecht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern für strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens begangen werden. Vorstände können für Straftaten wie Korruption oder Betrug haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder an der Tat beteiligt waren.
Rechtsanwalt Ferner zur Haftung von Vorstand und Geschäftsführer-Haftung: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Das Unternehmensstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts und befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen für Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begangen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA ist die Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Vorstände haben dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Compliance-Maßnahmen strafbares Verhalten im Unternehmen verhindert und aufgedeckt wird. Ansonsten steht eine strafbare Untreue im Raum!
In Fällen der Vorstandshaftung oder des Unternehmensstrafrechts können auf Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wie in unserer Kanzlei helfen, indem sie die Verteidigung des Vorstands oder des Unternehmens übernehmen und die richtigen Schritte zur Verteidigung einleiten.
Unternehmen muss Fahrer benennen können: Zur Fahrtenbuchauflage in einem Geschäftsbetrieb konnte das Verwaltungsgericht Aachen (2 L 223/13) klarstellen, dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig ist, wenn der Halter eines auch von den Mitarbeitern der Firma genutzten Fahrzeugs keine Vorsorge getroffen hat, den Fahrer bei einem Verkehrsverstoß umgehend benennen zu können. Dazu auch…WeiterlesenFahrtenbuchauflage: Betrieb muss Vorsorge treffen um Fahrer benennen zu können
Beim Oberlandesgericht Köln ging es in einem von uns geführten zivilrechtlichen Verfahren um die Frage einer positiven Fortführungsprognose. Hintergrund ist – kurz gefasst – dass der Geschäftsführer eines Unternehmens finanziell in Anspruch zu nehmen ist, wenn er bei mangelnder positiver Fortführungsprognose nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift. Das OLG macht deutlich, dass hier hohe Anforderungen zu…WeiterlesenHaftung des Geschäftsführers: Ertrags- und Finanzplan ist Grundlage für positive Fortführungsprognose
Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hatte schon früher klargestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine…WeiterlesenZivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Haftungsproblematik der Insolvenzverschleppung stellt sich auch für Geschäftsführer einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts.WeiterlesenHaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited
Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 463/14) getroffen, als er feststellte: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Das…WeiterlesenVorstand und Geschäftsführer haften bei betrügerischem Geschäftsmodell der Gesellschaft persönlich
Das Mindestlohngesetz sieht neben der Sicherstellung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber auch eine Haftung des Auftraggebers vor – so verweist §13 Mindestlohngesetz auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, wo u.a. zu lesen ist: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder…WeiterlesenMindestlohngesetz: Haftung des Auftraggebers
Eine Entscheidung des Amtsgericht Detmold (2 Cs-41 Js 489/13-439/14) sorgt bei erstem Lesen sicherlich bei vielen für inneren Widerstand. Sie ist allerdings rechtlich in Ordnung und im Strafmaß angemessen – vielmehr ist sie ein Beispiel für die bestehenden Risiken ehrenamtlicher Vereinsarbeit, gerade im Sport. Das Amtsgericht und auch später das Landgericht hatten ein ehrenamtliches Vereinsmitglied…WeiterlesenVerein: Ehrenamtliches Vereinsmitglied macht sich strafbar bei Verletzung durch ungesichertes Tor in Halle
Der Bundesgerichtshof (II ZR 360/13) hat sich mit Auszahlungen bei einer GmbH & Co KG an den Gesellschafter der Komplementär-GmbH beschäftigt und festgestellt: Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn…WeiterlesenGmbH & Co. KG: Zahlung aus Vermögen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Das Hessische Landessozialgericht (L 4 KA 32/11) hatte sich mit der Haftung eines Vertragsarztes zu beschäftigen, der für Schulden einer Gemeinschaftspraxis einstehen sollte, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden – dabei war der Arzt aus der Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierte, bereits ausgeschieden. Das Landessozialgericht stellt dabei in aller Kürze die gefestigte Rechtsprechung…WeiterlesenGesellschaft des bürgerlichen Rechts: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.WeiterlesenKeine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens
Das OLG Nürnberg (12 W 129/15) hat bekräftigt, dass § 181 BGB mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens enthält. Wenn also lediglich von der Beschränkung des §181 BGB befreit wird, muss klar sein, was davon betroffen sein soll: Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie…WeiterlesenInsichvertretung: Zur Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des §181 BGB
Beim OLG Nürnberg (12 U 567/13) ging es um die Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte es fest, dass trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder dahingehend, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, gleichwohl die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten…WeiterlesenZur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft
Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit…WeiterlesenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens
Seit einiger Zeit wird die „Störerhaftung“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet, was weitreichende Auswirkung auf die frühre angenommene Haftung des Geschäftsführers hat. Diese Rechtsprechung wollte nun jemand im Urheberrecht für sich vor dem OLG Köln (6 U 57/14) in Anspruch nehmen und scheiterte erwartungsgemäß: Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, nach der neueren…WeiterlesenUrheberrecht: Störerhaftung des Geschäftsführers