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Schlagwort: Volksverhetzung

Strafverteidiger für Volksverhetzung: Eine strafrechtlich relevante Volksverhetzung liegt vor, wenn jemand öffentlich zum Hass gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen aufstachelt, sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet und dadurch die Menschenwürde dieser Gruppe angreift. Der Täter muss vorsätzlich handeln und es muss eine Gefahr für den öffentlichen Frieden bestehen. Der Tatbestand ist im Strafgesetzbuch (§ 130 StGB) geregelt und kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Im Zusammenhang mit Hate Speech ist die Volksverhetzung ein besonders schwerer Fall, da hier gezielt gegen bestimmte Personengruppen gehetzt wird, was zu Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt führen kann. Die Bekämpfung von Hate Speech und Volksverhetzung ist daher auch ein wichtiger Aspekt des Strafrechts und der allgemeinen Bekämpfung von Diskriminierung und Rassismus.

Fachanwalt für Strafrecht Ferner ist ihr Rechtsanwalt für eine Verteidigung beim Vorwurf der Volksverhetzung im Raum aachen. In der heutigen Zeit führen moderne Medien wie soziale Netzwerk in der Impulsivität des Moments schnell zu Äußerungen, die plötzlich ein Nachspiel haben. Ein Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht kann ruhig und fachlich diskutieren, Vorwürfe aus der Welt schaffen oder wenigstes „leise“ den Vorwurf der Volksverhetzung beenden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gesetzentwurf zur Verfolgung von Internetpropaganda

    Der Bundesrat möchte eine vermeintliche rechtliche Lücke schliessen: Es soll eine Straverfolgung möglich sein, wenn Personen Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vom Ausland aus in das Internet einstellen. Dabei ist die Rechtsprechung im Bereich der Propagandadelikte durchaus komplex: Während die Volksverhetzung (§130 StGB) mit dem Bundesgerichtshof in Deutschland auch durch ausländische Internetseiten eine Straftat darstellen kann ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit dem Bundesgerichtshof in Deutschland aus dem Ausland heraus nicht strafbar. Die Rechtsprechung zur internationalen Problematik bei Propagandadelikten über das Internet habe ich hier zusammengefasst.

    Diese Lücke möchte der Bundesrat schliessen und die §§86, 86a StGB ausdrücklich bei Auslandstaten unter Strafe stellen, wenn die Propaganda über das Internet „im Inland oder im Inland wahrnehmbar verbreitet“ und der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs hat. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was hieraus überhaupt wird, es ist keine Seltenheit, dass Gesetzesentwürfe des Bundesrates letztlich „versacken“.

  • Internationales Strafrecht: Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Propagandadelikten

    Eine sehr komplexe und umstrittene Materie stellt im IT-Strafrecht das internationale Strafrecht dar. Insbesondere bei „Propagandadelikten“ (Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) stellt sich die Frage, wann hier deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen soll. Bereits im Jahr 2000 gab es eine erste BGH-Entscheidung, die inzwischen von einer aktuellen BGH-Entscheidung in Frage gestellt wird. Es verbleibt letztlich bei einer schwierigen rechtlichen Lage.
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  • Volksverhetzung durch Hasspostings

    So genannte Hasspostings können auf der einen Seite arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – aber daneben auch strafrechtliche Folgen haben. Dabei wird der Tatbestand der „Volksverhetzung“ – §130 StGB – häufig falsch dargestellt. Die Strafbarkeit steht hier schneller im Raum als viele glauben und wird auch zunehmend verfolgt.

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  • Volksverhetzung: Unterscheidbare Personengruppe Notwendig

    Der Straftatbestand der Volksverhetzung sorgt regelmäßig für Diskussionen, da hier der Tatbestand gerne auch einmal zu weit verstanden wird. Der BGH (3 StR 602/14) hat insoweit nochmals klar gestellt, dass Personengruppen klar bezeichnet und abgegrenzt sein müssen damit eine Volksverhetzung angenommen werden kann:

    § 130 StGB setzt sowohl im Äußerungstatbestand nach Abs. 1 als auch im Rahmen des Verbreitungstatbestandes (Abs. 2) voraus, dass sich der Inhalt der Schrift gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe richtet. Als – vorliegend allein in Betracht kommend – Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit indivi- duell nicht mehr unterscheidbar sind (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 3). Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Verwendung von Sammelbegriffen der Personenkreis so groß und unüberschaubar ist und mehrere, sich teilweise deutlich unterscheidende Einstellungen oder politische Richtungen umfasst, dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölke- rungsteil 3 mwN; MüKoStGB/Schäfer aaO § 130 Rn. 30, 34 f. mwN).

  • Strafrecht: Propagandamittel im Sinne des §86 StGB

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 602/14) hat sich nochmals zum Propagandamittel im Sinne des §86 StGB geäußert und musste erneut klarstellen, dass man hier nicht zu früh ein Propagandamittel annehmen darf. Zu prüfen ist, inwieweit der für Propaganda typische werbende, aufwieglerische Charakter festzustellen ist:

    Die Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer auf das Abspielen des Titels „Blut und Ehre“ der Gruppe Schwarze Division Sachsen in der von der Angeklagten M. am 11. Mai 2011 moderierten Sendung gestützt. (…)

    Diese Feststellungen belegen nicht, dass es sich bei dem Lied um ein Propagandamittel im Sinne von § 86 StGB handelte. Hierunter fallen nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (§ 86 Abs. 2 StGB) und die aufgrund dessen eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz in diese Richtung erkennen las- sen (BGH, Urteile vom 23. Juli 1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 72; vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken reichen ebenso wenig wie wissenschaftliche Abhandlungen, Dokumentationen oder belletristische Darstellungen, wenn und soweit ihnen der werbende, aufwieglerische Charakter fehlt, welcher der Propaganda eignet. Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser(-hörer) abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 73; MüKoStGB/Steinmetz, 2. Aufl., § 86 Rn. 13).
    Die in den Urteilsgründen dargestellten Textfragmente erschöpfen sich in der Wiedergabe von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen („Sieg Heil“, „Blut und Ehre“). Deren Verwendung alleine hebt eine Schrift noch nicht zum Propagandamittel und macht nähere Ausführungen zu dem propagandisti- schen Zusammenhang nicht entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09, NJW 2010, 163, 165). Das erforderliche aggressiv-kämpferische Element lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung interpretierend ausführt, der Liedtext knüpfe an die Rassenideologie ehemaliger nationalsozia- listischer Organisationen an, die „als nachahmenswert dargestellt“ werde, belegt auch dies den in Abgrenzung zum bloßen Wunschdenken erforderlichen aufwieglerischen Charakter nicht.

  • Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) geplant

    Im Zuge der Umsetzung des „Zusatzprotokolls zum Übereinkomme über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ (hier als PDF) steht eine Änderung des §130 StGB („Volksverhetzung“) an.

    Update: Das Gesetz wurde zwischenzeitlich umgesetzt, zum Januar 2015 wurde dann auch der Absatz 2 vollständig reformiert (dazu hier).

    Beachten Sie: Das Thema „Volksverhetzung“ wird auf unserer Webseite in einem eigenen Bereich juristisch aufbereitet.

    Grund ist Art.4 des Zusatzprotokolls, der die „Aufstachelung“ nicht nur gegen (Teile von) Bevölkerungsgruppen sanktioniert, sondern auch gegen einzelne Personen die den entsprechenden Bevölkerungsgruppen angehören. Mit der Bundestags-Drucksache 17/3124 wird nun folgende Fassung des §130 StGB vorgeschlagen (und wohl auch beschlossen werden):

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auf- fordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    Das bedeutet nun eine durchaus erhebliche Änderung im strafrechtlichen Gefüge: Die Bedrohung einzelner ist eine Straftat nach §241 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Nunmehr besteht in naher Zukunft das Risiko, je nach Opfer der Bedrohung und gewählter Formulierung, in den Strafrahmen des §130 StGB zu rutschen, der einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren vorsieht.

    Lesetipp: Dazu eine umfassende Anmerkung von RA Vetter im Lawblog.