Die Rechtsprechung zur Frage, was bezüglich der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zu beachten ist, ufert aus. Die folgende Übersicht beantwortet daher die häufigsten Fragen.
Schlagwort: versammlungsrecht
Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung erneut bestätigt Wie das Ergebnis der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung festgestellt wird, bestimmt mangels entgegenstehender Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung der Versammlungsleiter.
Jeder Wohnungseigentümer kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung der Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
Wird dem legitimierten Vertreter eines Gesellschafters der Zutritt zu den Räumen, in denen die Gesellschafterversammlung stattfinden soll, vom Inhaber des Hausrechts verweigert, muss von der Durchführung der Versammlung in diesen Räumen abgesehen werden.
Der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch einen Beschluss anfechten, dem er in der Eigentümerversammlung selbst zugestimmt hat. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einem Wohnungseigentümer Recht, der in der Wohnungseigentümerversammlung dem Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar zugestimmt, später den Beschluss aber angefochten hatte.
Zur Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses ist es erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Zur Versammlung müssen auch alle Wohnungseigentümer geladen werden. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, führt dies grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse. Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist trotz der Einberufungsmängel ausnahmsweise gültig, wenn er auch ohne Vorliegen der…
Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme ist nur der Wohnungseigentümer persönlich oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter befugt. Der Wohnungseigentümer ist daher prinzipiell nicht befugt, einen Dritten als Berater in die Versammlung mitzunehmen.