Der Bundesgerichtshof (1 StR 587/14) hat sich aktuell wieder einmal zum Thema der Untreue durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit Fremdgeldern geäußert. Die wesentlichen – und wohl bekannten – Kernaussagen im Überblick:
- „Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwalts- vertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (…) strafbar“
- „Für den Mandanten (…) eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen (…)“
- „(…) sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (…)“
Dies ist soweit (hoffentlich) nichts neues und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Ebenso, dass der BGH hier nochmals festgehalten hat, dass eine Untreue in Form des Treuebruchs dann vorliegt, wenn eingehende Fremdgelder dem Ausgleich des Solls dienen und/oder andere Verbindlichkeiten damit bedient werden.
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