Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Vermögensschaden

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Fremdgelder: Zur Untreue des Rechtsanwalts

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 587/14) hat sich aktuell wieder einmal zum Thema der Untreue durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit Fremdgeldern geäußert. Die wesentlichen – und wohl bekannten – Kernaussagen im Überblick:

    • „Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwalts- vertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (…) strafbar“
    • „Für den Mandanten (…) eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen (…)“
    • „(…) sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (…)“

    Dies ist soweit (hoffentlich) nichts neues und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Ebenso, dass der BGH hier nochmals festgehalten hat, dass eine Untreue in Form des Treuebruchs dann vorliegt, wenn eingehende Fremdgelder dem Ausgleich des Solls dienen und/oder andere Verbindlichkeiten damit bedient werden.
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  • Strafrecht: Zur Stoffgleichheit beim Betrug

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/13) hatte sich mit der Frage der Stoffgleichheit zu beschäftigen, die Voraussetzung eines strafbaren Betruges ist. Dies angesichts eines Verkaufs von Eigentumswohnungen an überschuldete Käufer, wobei – wie so oft – im Zuge der Revision ein zu enges Verständnis der Stoffgleichheit vertreten wurde:

    Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es für die Tatbe- standsverwirklichung keiner „Stoffgleichheit“ zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem entstandenen Vermögensschaden. Das Erfordernis der Stoffgleichheit bezieht sich allein auf das Verhältnis des durch die Tathandlung verursachten Vermögensschadens und des vom Täter erstrebten Vermögens- vorteils, sie müssen einander entsprechen. Der Vorteil muss somit die Kehrsei- te des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermö- gensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 2 StR 332/02, wistra 2003, 180 mwN). Dies ist hier der Fall.

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  • Haftung für Beschädigung von Musikinstrumenten beim Transport

    Das OLG Saarbrücken (5 U 342/12) hatte sich mit der Beschädigung von Musikinstrumenten bei einer Busfahrt zu beschäftigen und stellte fest, dass ein Busunternehmen, das den Transport eines Schülerorchesters und von dessen Instrumenten übernimmt, dazu verpflichtet ist, die Instrumente gegen Verlust und Beschädigung während der Beförderung zu schützen. Interessant ist die Auseinandersetzung mit dem typischen Argument, die Musikinstrumente seien nicht ordentlich verpackt gewesen.
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  • Zum Schaden bei einem durch Betrug gewährten Darlehen

    Durchaus interessant ist, was der Bundesgerichtshof (3 StR 347/13) hinsichtlich eines möglichen Betruges durch die Gewährung eines Darlehens (erneut) festgestellt hat:

    Die Darlehensgewährung ist ein Risikogeschäft. Der betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb bei diesen Fallgestaltungen durch die Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Täter zutreffend angegeben worden wären (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 mwN). Mit Blick darauf wird das neue Tatgericht auch das Ausfallrisiko zu ermitteln haben, das die Sparkasse bei Finanzierung des ursprünglich geplanten Unternehmenskaufs eingegangen wäre.

    Das bedeutet, bereits die Gewährung eines Darlehens kann einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges darstellen, wenn durch Täuschung bei dem Darlehensgeber eine Fehlvorstellung über die vorhandenen Risiken hervorgerufen wurde.

  • Urteil: Geld für angeblich gemeinnützige Zwecke erschwindeln ist Betrug

    Ist es Betrug, wenn man Geld für gemeinnützige Zwecke, als „Spende“ einsammelt, das man aber von Anfang an in die eigene Tasche wirtschaften möchte? Es wäre durchaus diskutabel, hier den Standpunkt einzunehmen, dass dies gerade kein Betrug ist, da der „Geber“ ja von Anfang an keine Gegenleistung erwartet und alleine auf Grund seiner Motivation spenden zu wollen, das Geld gab. Diese enttäuschte Motivation aber ist kein wirtschaftlicher Posten – und somit ein betrug ausgeschlossen.
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  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.

  • AGB-Recht: Haftungsbegrenzung auf vertragstypische Schäden ist möglich

    Der BGH (VIII ZR 337/11) stellt fest, dass in AGB eine pauschale Herausnahme atypischer Schäden aus zu zahlendem Schadensersatz möglich ist. Zur Erinnerung: Eine pauschale Begrenzung von Schadensersatzansprüchen in AGB ist mit der Rechtsprechung des BGH im Sinne starrer Summen kaum möglich. Der BGH stellte insofern früher fest (BGH, VIII ZR 155/99), dass eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach so bestimmt sein muss, dass die Höchstsumme in der Lage sein muss, die „vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken“. Nun wollte ein Energieversorger den Umweg einer Summe gar nicht mehr gehen sondern wählte diesen Weg:

    Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden […]

    Diese Formulierung hielt beim BGH stand. Der BGH stellt insofern unmissverständlich in den Gründen fest:

    […] der Verwender [ist] nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen.

    Sprich: Man muss sich mit den bekannten „Krücken“, bei denen der maximale Schadensersatz etwa auf ein vielfaches des Wertes der betroffenen Gegenstände oder der Auftragssumme beschränkt wird, nicht mehr herumschlagen. Der BGH will hierbei insbesondere berücksichtigen, dass man gar nicht immer die „vertragstypischen Schäden“ vorhersagen kann, gerade wenn man besonders gemischte Kundengruppen hat. Daher sieht die Lösung wie folgt aus:

    Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird […]

    Hinweis: Der Leitsatz des BGH ist m.E. mißverständlich dahingehend, dass nur diejenigen diese Klausel verwenden können, die auf Grund speziell gemischter Kundengruppen ein entsprechendes Interesse an dieser Klausel haben. Die Begründung ist aber unmißverständlich allgemein gehalten und problemlos auf jeden Verwender zugeschnitten.

  • BGHZ 26, 349 – Herrenreiter

    Der Herrenreiter-Fall behandelt im Detail die Frage des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und führte letztlich zur höchstrichterlichen Bestätigung, dass es bei Verletzung dieses Rechts ein Schmerzensgeld geben könne.

    Links dazu:

    Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.

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  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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  • Blutspende: Anscheinsbeweis bei HIV-Infektion

    • Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).
    • Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
    • Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem
      HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).
    • Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner desPatienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

    BGH Urteil vom 14.6.2005, Az: VI ZR 179/04

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