Schlagwort: Vermögensschaden

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Betrug durch Vortäuschung vorhandener Qualifikation

    Im Pflegebereich gibt es durchaus die ein oder andere unsaubere Handhabung formaler Pflichten – etwa die mir häufiger untergekommene Verfahrensweise, dass zwar die notwendige Pflegedienstleitung existiert, diese aber – auf Druck des Arbeitgebers – letztlich Dinge abzeichnet, ohne sauber kontrolliert oder selber durchgeführt zu haben. Ein ähnlicher Problemfall ist nun beim Bundesgerichtshof gelandet: Die Täuschung über qualifizierte Arbeitskräfte.

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  • Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung

    Im Zuge der ganzen Abgasskandal-Klagen konnte über Jahre die Rechtsprechung zum Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung konkretisiert werden. Dabei wurde vertieft, dass es zur Bestimmung des Begehungsorts i.S.v. § 32 ZPO grundsätzlich nicht auf den Ort des Vertragsschlusses und erst recht nicht auf die Belegenheit des Vermögens des Käufers ankommt, sondern darauf, wo im Einzelfall die vermögensschädigende (Erfüllungs-) Handlung vorgenommen worden ist.

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  • OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.

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  • Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

    Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

    Beim Bundesgerichtshof (1 StR 528/20) ging es – stark vereinfacht – um die Frage, ob ein Vermögensschadens damit begründet werden kann, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses über Aktienkäufe zahlungsunfähig war, sodass der Anspruch der Aktionäre auf die Rückzahlung des Kapitals für den Fall der Rückgabe der Aktie konkret gefährdet gewesen sei. Hier sah der BGH die Feststellungen des Landgerichts als nicht ausreichend an.

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  • Versuchter Betrug: Gerichtlicher Mahnbescheid zu nichtexistenter Forderung beantragt

    Das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier im Volltext) hat Ende 2011 festgestellt:

    Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.

    Das ist durchaus bemerkenswert, handelt es sich beim gerichtlichen Mahnverfahren doch um ein automatisiertes Verfahren, in dem bestenfalls die Schlüssigkeit einer Forderung (oder besser: Das ordnungsgemäße Ausfüllen des Formulars) „geprüft“ wird. Die Frage, ob durch unrichtige Angaben im Mahnbescheid ein versuchter Betrug begangen wird, ist seit je her heftig umstritten und wird es auch nach dieser Entscheidung bleiben. Dabei begibt sich das OLG Celle auf das m.E. recht dünne Eis, den Rechtspfleger im Mahnverfahren auf eine mehr als nur formale Rolle zu erheben und begründet das u.a. mit Ablehnungspflichten bei gesetzlich nicht bestehenden Forderungen.

    Beachtlich ist auch, dass sich das OLG Celle eher kurz zur Frage äußert, wo die Vermögensverfügung vorliegen soll. Dazu findet man beim OLG:

    Allein der auf den Erlass des Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille des Angeklagten vermag den Tatentschluss zur Vermögensverfügung zu begründen.

    Auf den ersten Blick vielleicht eingängig, aber nur, bis man sich die Definition der Vermögensverfügung vor Augen hält:

    Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt.

    Der Erlass eines Mahnbescheides in seiner Form originären staatlichen Handelns ist da in der Subsumtion durchaus schwierig zu handhaben. Schon die Frage der Vermögensminderung ist eher fraglich. Begrifflich kann ein solch staatliches Handeln zudem keine „Verfügung“ sein. Spätestens hier, wo ernsthafte Probleme auftreten, verwundert es, dass dem OLG nur noch ein Satz ausreicht.

    Zu guter Letzt aber muss auffallen, dass das OLG kein Wort mehr zur Frage der beabsichtigten Stoffgleichheit in der Bereicherungsabsicht verliert. So müssen hier im weitesten Sinne erlangter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden auf der gleichen Vermögensverfügung basieren. Selbst wenn man hier eine Vermögensverfügung annimmt, so entsteht der Schaden bestenfalls durch die Vollstreckung des Vollstreckungsbescheids, der wiederum nur bei Untätigbleiben des Gemahnten entsteht. Jedenfalls in der Vorstellung des Täters muss hier also zwingend das Untätigbleiben noch zum Erlass des Mahnbescheides hinzutreten, was gerade gegen die Annahme spricht, dass die Absicht des Täters von einer Stoffgleichheit ausgeht.

    Im Ergebnis verbleiben somit zwei erhebliche Kritikpunkte an einer Entscheidung, die den Eindruck erweckt, rechtspolitisch motiviert gewesen zu sein. Letztlich zeigt sich aber zugleich das Risiko eines zu laxen Umgangs mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Gläubiger sind gut beraten, hier zunehmend vorsichtig zu agieren.

  • BGHZ 67, 359 – Schwimmerschalter

    Im Schwimmerschalter-Fall geht es um den so genannten „weiterfressenden Mangel“: Wenn jemand ein kleines Teil liefert, dass aufgrund eines Mangels einen enormen Schaden verursacht indem sich sein eigener quasi „weiterfrisst“.

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  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auch für GmbH-Geschäftsführer

    Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
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  • Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges

    Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der „Abwägungslehre“ des BGH, dass ein Verwertungsverbot sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich „abgesegnet“.

    Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein Betrug mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige („konkludente“) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt, lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung-Irrtum-Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität) im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ geht.
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  • Altersteilzeit: Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Auskunft über die Folgen

    In einem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann.

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  • Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

    Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative.

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  • Urteil: Filesharing-Abmahnung die über Rechtslage täuscht kann Betrug sein – Vergleich kann angefochten werden

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 6993/13) hat sich – endlich einmal – mit einem Vergleich beschäftigt, der im Zuge einer Filesharing-Abmahnung geschlossen wurde. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurden wohl erneut Dateien angeboten – und die Vertragsstrafe gefordert. Dies lehnte das Amtsgericht ab. Dabei erkannte das Gericht, dass das Vorspiegeln einer unwahren Rechtslage einen Betrug darstellen kann:

    Die […] dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. […]
    Somit liegt eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor, die geeignet ist einen Irrtum über die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage auszulösen, der wiederum Grundlage einer Vermögensverfügung durch Abschluss des Vergleichsvertrages ist, wobei in der Begründung dieser Verbindlichkeit bereits ein Vermögensschaden zu erblicken ist.

    Das Ergebnis wäre zum einen die Möglichkeit der Anfechtung nach §123 BGB – allerdings geht das Gericht einen anderen Weg: Es verweist auf §853 BGB, der nach Auffassung des Gerichts auch noch von Amts wegen zu prüfen ist. Damit wären Forderungen aus aussergerichtlichen Vergleichen nach Filesharing-Abmahnungen grundsätzlich einer sehr kritischen Bewertung von Gerichten unterzogen. Weiterhin:

    Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.

    Das Ergebnis: Es gibt zwar einen Vergleich, der muss aber nicht bedient werden – weil die Abmahnung vorher zu aggressiv und täuschend geschrieben war.

    Bis zu diesem Punkt ist die Entscheidung überzeugend und es bleibt die spannende Frage, ob sich weitere Gerichte dem ganzen anschliessen. Von daher muss die Entscheidung auch mit Vorsicht genossen werden – es handelt sich nun einmal allein um eine einzelne amtsgerichtliche Meinung. Das mag von anderen Richtern durchaus anders gesehen werden. Jedenfalls aber, wenn in der Abmahnung über die Rechtslage getäuscht wurde, wird man den Vergleich anfechten können (wobei erst ab Kenntnis die Anfechtungsfrist läuft!).

    Weiterhin hat sich das Amtsgericht (ab Rn. 19) mit dem Vergleichstext befasst und diesen als AGB gegenüber Verbrauchern eingestuft, wobei u.a. die Höhe der Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies ist insoweit übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BGH, der in diesem Zuge selbst im Kaufmännischen Verkehr (bei vollkommen überzogenen Vertragsstrafen) eine Kontrollmöglichkeit zubilligt. Das Gericht stört sich dann beid er Prüfung der Höhe der Vertragsstrafe aber u.a. auch daran, dass die Vertragsstrafe bei jedem Verstoss verwirkt ist, beim Filesharing aber das Angebot nicht nur für eine logische Sekunde, sondern längerfristig besteht, dies müsse man Berücksichtigen. Der Ansatz ist nachvollziehbar aber falsch: Bei der Auslegung der Willenserklärung würde man zeitnahe Angebote als einheitliches Handeln auffassen. Selbst wenn man auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet hat (was man nicht muss), würde dies bei offenkundig einheitlichem Handeln nicht schaden. An dieser Stelle lese ich die Ausführungen des Gerichts vom Ergebnis her zwar gerne, gleichwohl sind sie m.E. sachlich falsch, da die Unterlassungserklärung hier entsprechend auszulegen wäre.

    Fazit: Vertragsstrafeforderungen nehmen in den letzten Monaten in meiner Praxis immer mehr zu, wenn auch weniger im Bereich des Filesharings. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist zwar grundsätzlich ein Problem, tatsächlich kann man aber häufig noch etwas „retten“. Klüger ist weiterhin, sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, bevor man eine Unterlassungserklärung abgibt, auch wenn dies zusätzlich etwas kostet. Gerade bei Verbrauchern aber lässt sich im Nachhinein manches noch retten, bei Kaufleuten dagegen wird es erheblich schwieriger, wenn es auch nicht unmöglich ist.

    Für Filesharing-Abmahnungen bietet sich damit ein weiterer Streitfall an. Sicherlich wird es schwieriger sein, wenn man anwaltlich vertreten war und eine solche Unterlassungserklärung wie die vorliegende abgegeben hat – dann wir die Kausalität zwischen Täuschung und Unterschrift kritisch zu sehen sein. Es war allerdings andererseits schon lange überfällig, dass so manch überzogen aggressiv formulierte Abmahnung zu Konsequenzen führt. Mitunter wurde es sich hier schlicht zu oft zu einfach gemacht.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung allein ist noch kein Betrug

  • PIN zu EC-Karte abgenötigt: Dennoch nur versuchte schwere räuberische Erpressung

    Der BGH (3 StR 294/10) hat entschieden, dass eine unter Androhung von Gewalt heraus genötigte PIN nicht automatisch keine (schwere) räuberische Erpressung sein muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Frage ist der Vermögensschaden, dabei ist es schon länger auch vom BGH anerkannt, dass eine erlangte PIN mit dazu gehöriger EC-Karte durchaus ein Schaden sein kann, auf Grund der abstrakten Vermögensgefährdung in Form der jederzeitigen Verfügungsbefugnis des Täters. Was also hat in diesem Fall den Ausschlag gegeben?

    Die Antwort des BGH ist m.E. zwar richtig, hinterlässt aber einen Faden Beigeschmack: Entscheidend war in diesem Fall, dass das Konto nicht mehr gedeckt war, die Täter konnten also letztlich gar nicht verfügen, selbst wenn sie alle notwendigen „Unterlagen“ hatten.

  • Gerne auch besonders vorschnell: Grundlose Wohnungsdurchsuchungen

    Immer wieder werden haarsträubende Wohnungsdurchsuchungen bekannt, aktuell gab es da was bei einer Anwältin sowie jemanden, der einfach ein paar Handys zu viel verkauft hatte. Auch Udo Vetter kann da was zum besten geben, wo sich beim Lesen des Sachverhaltes die Zehennägel nach oben rollen. Der unbefangene Laie muss dazu wissen, dass Wohnungsdurchsuchungen Alltag sind in unserem Rechtssystem – und leider auch die rechtsfehlerhaft angeordneten. Wenn so viele Strafverteidiger vom „Durchwinken“ von Durchsuchungsbeschlüssen sprechen, mag das polemisch klingen – ist aber keinesfalls weit weg von der Realität. Dabei habe ich nun beim Landgericht Berlin (86 O 652/09) eine Sache gefunden, die selbst erfahrene Strafverteidiger baff dastehen lassen dürfte.
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  • Untreue: Vermögensschaden durch Leistung auf nicht fällige Forderung

    Im Rahmen der Untreue stellt sich die Frage, ob einVermögensnachteil eingetreten ist: Dabei ist daran zu erinnern, dass § 266 Abs. 1 StGB alleine das Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes schützt – und eben nicht seine Dispositionsbefugnis.

    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden.

    Ein gleichzeitiger Vermögenszuwachs durch Befreiung von einer Verbindlichkeit steht der Entstehung eines Vermögensnachteils entgegen. Das bedeutet, dass die Leistung auf eine nicht fällige Forderung nicht automatisch zu einem Vermögensnachteil führen muss:

    Anders als das Landgericht angenommen hat, führt die Leistung auf eine nicht fällige Forderung noch nicht ohne Weiteres zu einem Vermögensnachteil (…) Ein solcher kann sich zwar daraus ergeben, dass die vorzeitige Erfüllung einer Forderung mit messbaren wirtschaftlichen Nachteilen für den Schuldner verbunden ist (…). Insbesondere kann es einen Vermögensnachteil begründen, dass im Zeitpunkt der Zahlung ungewiss ist, ob die Gegenleistung erbracht werden wird und der Vermögensinhaber die ihn absichernde Einrede des nicht erfüllten Vertrages aufgibt (…) dass der Vermögensnachteil auch durch die Erbringung einer rechtsgrundlosen Zahlung bewirkt werden kann, weil diese nicht zum Erlöschen einer wirksamen Forderung führt (…)

    BGH, 5 StR 481/20

    Dazu auch bei uns: Der Vermögensschaden

  • Vermögensschaden für Verkehrsunternehmen bei stornierten Tickets

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 RVs 85/20) konnte sich mit dem Vermögensschaden für Verkehrsunternehmen beschäftigen – früher war hier die Diskussion üblich, ob beim Schwarzfahren überhaupt ein Schaden vorliegt, da „die Bahn ja eh gefahren wäre“.

    Es ist insoweit anerkannt, dass es unerheblich ist, dass die Züge, die mit den Online-Tickets hätten genutzt werden können, ohnehin gefahren sind. Denn es liegt die Konstellation eines vertraglichen Austauschverhältnisses vor, bei dem der Vertragspartner, der eine entgeltliche Leistung erbringt oder bereitstellt, nicht die von dem anderen Vertragspartner geschuldete Gegenleistung erhält (ausschlaggebend ist also das abrufbare Angebot, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme).

    Nunmehr ging es allerdings um die Frage des Vermögensschadens in dem Fall, dass Fahrkarten mit fremden Kreditkartendaten erworben und später wieder storniert werden.

    Dazu auch bei uns: Der Vermögensschaden beim Betrug

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