OLG Hamm zur Reichweite des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Im Zentrum des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 (Az. 11 W 25/13) steht eine grundsätzliche Klärung zur Reichweite des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO: Die Feststellung eines entgangenen Gewinns – also eines hypothetischen Vermögensschadens – fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Das Gericht lehnt eine analoge Anwendung der Vorschrift ab und verweist dabei auf den eindeutigen Wortlaut und die Systematik des Gesetzes. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für alle Fälle, in denen Geschädigte die Klärung vermögensbezogener Schadensposten im Vorfeld eines streitigen Verfahrens herbeiführen wollen.
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