Die Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktbilder nach dem Ende einer Beziehung beschäftigt zunehmend die Strafjustiz. In einem aktuellen Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) präzisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen zwischen zwei tatbestandlich nahestehenden Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der auf die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen abzielt. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass zwischen beiden Delikten eine klare dogmatische Trennlinie verläuft – mit erheblichen Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafzumessung.
(mehr …)Schlagwort: Verletzung des Intimbereichs
Anwalt bei Verletzung des Intimbereichs – Verteidigung bei heimlichen Bildaufnahmen nach § 184k StGB.
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