Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Upskirting

Rechtsanwalt bei Upskirting-Vorwurf – Verteidigung bei heimlichen Foto- oder Videoaufnahmen unter der Kleidung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.

    Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.

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  • Abgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder

    Abgrenzung zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der unbefugten Weitergabe privater Nacktbilder

    Die Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktbilder nach dem Ende einer Beziehung beschäftigt zunehmend die Strafjustiz. In einem aktuellen Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) präzisiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen zwischen zwei tatbestandlich nahestehenden Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der auf die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen abzielt. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass zwischen beiden Delikten eine klare dogmatische Trennlinie verläuft – mit erheblichen Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafzumessung.

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  • Strafbarkeit nach § 201a StGB: Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Strafbarkeit nach § 201a StGB: Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    §201a StGB, ein unterschätzter Straftatbestand;: Der § 201a StGB, der die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ unter Strafe stellt, führt in der öffentlichen Diskussion ein Schattendasein.

    Während andere Delikte wie Beleidigung oder Verleumdung breit diskutiert werden, bleibt § 201a StGB für viele ein wenig beachteter Straftatbestand. Dabei bietet er nicht nur einen bedeutsamen Schutz für die Privatsphäre, sondern wirft auch zahlreiche juristische Probleme auf. Die Norm ist ein Paradebeispiel für das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten, Medienfreiheit und strafrechtlicher Bestimmtheit.

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  • Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen – Gaffer & Upskirting

    Erweiterung des §201a StGB hinsichtlich Gaffer & Upskirting: Inzwischen liegt als Gesetzentwurf der Bundesregierung ein (weiterer) Ansatz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vor. Es geht darum, die zunehmende Verbreitung auch unbemerkt einsetzbarer Geräte zur Erstellung von Fotografien samt Missbrauchpotential in den Griff zu bekommen.

    Gesetzgeberischer Ansatzpunkt ist der §201a StGB, der erst seit ca. 15 Jahren existiert und sich vom damaligen Schattendasein zur zentralen Norm des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gemausert hat.

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