Das Landgericht Lüneburg (26 Qs 45/11, zu finden u.a. in NJW 30/2011, S.2225ff.) hat sich mit der Überwachung eines Betroffenen durch eine Detektei („Privatdetektiv“) beschäftigt. Hier wurde am PKW des Überwachten ein GPS-Sender angebracht und ein Bewegungsprofil erstellt. Das LG Lüneburg kommt im Ergebnis zu der – m.E. richtigen – Auffassung, dass hier eine unerlaubte…WeiterlesenVerdeckte GPS-Überwachung durch eine Detektei ist eine Straftat
Schlagwort: untreue
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Untreue: Untreue im Sinne des § 266 StGB ist die Veruntreuung fremden Vermögens durch eine Person, die fremde Vermögensangelegenheiten zu besorgen hat.
Die in §266 StGB geregelte Untreue zielt auf den Schutz des Vermögens und zählt zu den Vermögensdelikten. Unterschieden werden zwei Varianten, (1) der Missbrauchstatbestand und (2) der Treubruchtatbestand. Bei ersterem schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch rechtsmissbräuchliche Ausübung seiner Verfügungs- beziehungsweise Vertretungsmacht, indem er im Rahmen seines „rechtlichen Könnens“ handelt, hierbei aber das „rechtliche Dürfen“ im Verhältnis zum Vollmachtgeber überschreitet. Bei letzterem tritt die Vermögensschädigung durch Bruch eines Treueverhältnisses ein.
Dabei liegen zumeist Vermögensbetreuungspflichten zugrunde. Untreue kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung ist stets, dass die Person die Verfügungsgewalt über das Vermögen hat und durch ihr Handeln oder Unterlassen einen Vermögensschaden verursacht.
Besondere Rolle spielt die Untreue in der Vorstandshaftung: Es handelt sich um einen Straftatbestand, der insbesondere für Geschäftsführer einer Gesellschaft relevant ist, da sie in der Regel mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens betraut sind. Geschäftsführer einer Gesellschaft sind besonders betroffen, da sie eine besondere Verantwortung für das Vermögen der Gesellschaft tragen. Die Untreue eines Geschäftsführers kann erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben und zu erheblichen Vermögensschäden führen. Die strafrechtlichen Konsequenzen können daher schwerwiegend sein und bis zur Freiheitsstrafe führen.
Im Rahmen der Untreue stellt sich die Frage, ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist: Dabei ist daran zu erinnern, dass § 266 Abs. 1 StGB alleine das Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes schützt – und eben nicht seine Dispositionsbefugnis. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach…WeiterlesenUntreue: Vermögensschaden durch Leistung auf nicht fällige Forderung
Der Bundesgerichtshof (4 StR 350/20) hat nunmehr klargestellt, dass bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V dem verordnenden Kassenarzt keine Betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vermögens der gesetzlichen Krankenkassen zukommt: Eine derartige die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht imSinne des § 266 Abs. 1 StGB…WeiterlesenUntreue des Kassenarztes bei Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine, in den Feststellungen erfolgte, pauschale Betrachtungsweise hinsichtlich des zugeflossenen Vorteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann genügen, wenn an den Treunehmer im Rahmen eines von ihm für seinen Treugeber vermittelten Vertragsschlusses eine „Schmiergeldzahlung“ fließt, die aus den Leistungen des Treugebers an dessen Geschäftspartner bewirkt wird (BGH, 5…WeiterlesenUntreue durch Schmiergeldzahlungen
Der Bundesgerichtshof (4 StR 416/20) konnte nunmehr klarstellen, dass die Garantenstellung aus Ingerenz ein besonderes persönliches Merkmalim Sinne von § 28 Abs. 1 StGB darstellt. Aber: Fehlen mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nur einmal…WeiterlesenGarantenstellung aus Ingerenz ist besonderes persönliches Merkmal
Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Der Bundesgerichtshof (1 StR 310/20) konnte nunmehr umfassend klarstellen, dass eine Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Form ersparter Aufwendungen in jedem Fall in Betracht kommt: Dabei gilt, dass – nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten – das Abschöpfen…WeiterlesenEinziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Wann ist Betrug verjährt?
Eine Betrugstat entsprechend § 263 StGB ist nicht bereits mit der Realisierung des Schadens beendet, sondern immer erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils. Das bedeutet, bei einem Betrug beginnt erst ab dann, die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78a StGB).WeiterlesenWann ist Betrug verjährt?
Der subjektive Tatbestand des § 266a StGB, also der Vorsatz, verlangt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge in Kenntnis der Umstände, welche die Abführungspflicht begründen, bei Fälligkeit nicht abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher mit dem Bundesgerichtshof die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den…WeiterlesenVorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Wann liegt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt tatsächlich eine Beschäftigung vor? Der Bundesgerichtshof fasst es in einer aktuellen Entscheidung so zusammen: Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…WeiterlesenWann liegt eine Beschäftigung im Sinne des §266a StGB vor?
Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Jedenfalls bisher gilt mit der bisherigerigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs.2 Nr.2 StGB die Beendigung erst eintritt, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Entsprechender Anknüpfungspunkt gilt dann für die Verjährungsfrist. Hinweis: Das OLG Brandenburg sieht diese Rechtsprechung nicht auf den Bussgeldbereich…WeiterlesenVerjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Update)
Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltene und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äussern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen…WeiterlesenStrohmann-Geschäftsführer
Fotokopie als Urkundenfälschung
Kann eine Fotokopie eine Urkundenfälschung sein: Die in §267 StGB normierte Urkundenfälschung ist auf den ersten Blick sicherlich nicht der erste Tatbestand, der einem in den Blick kommt, wenn man über das Daten-Strafrecht nachdenkt. Dennoch ist es eine Norm, die ich hier in diesem Rahmen noch einmal hervor heben möchte, vor allem aus drei Gründen:…WeiterlesenFotokopie als Urkundenfälschung
Comuterbetrug: Ein Überblick zum Tatbestand und zur Strafbarkeit wegen Computerbetruges.WeiterlesenComputerbetrug, §263a StGB – Strafbarkeit wegen Computerbetrug
Untreue und Vermögensnachteil: Ein Vermögensnachteil im Sinne der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB kann schon alleine durch das nur Einrichten und Führen einer sogenannten schwarzen oder verdeckten Kasse eintreten – ohne dass es im Weiteren auf die Grundsätze einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ankommt (siehe nur BGH, 2 StR 587/07, 2 StR 111/09 oder 1…WeiterlesenVermögensnachteil bei Untreue
Eine Strafbarkeit wegen Untreue – in der Variante des Missbrauchs- oder Treubruchstatbestands – kann gegeben sein, wenn der Angestellte einer juristischen Person, insbesondere auch einer Kapitalgesellschaft, dieser ohne wirksame Einwilligung Vermögenswerte entzieht, um sie nach Maßgabe eigener Zwecksetzung, wenn auch möglicherweise im Interesse des Treugebers, zu verwenden (BGH, 2 StR 587/07 und 3 StR 490/16).WeiterlesenUntreue – Variante des Missbrauchs- oder Treubruchstatbestands